Pflegesachleistungen beziehen sich auf Körperpflege, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfe bei der Haushaltsführung. Je nach Pflegegrad sind die Beträge gestaffelt. Je höher der Pflegegrad, desto höher die Pflegesachleistung. Pflegesachleistungen bekommen Pflegebedürftige ab Pflegerad 2.
Pflegegrad 2: 724 Euro
Pflegegrad 3: 1.363 Euro
Pflegegrad 4: 1693 Euro
Pflegegrad 5: 2.095 Euro
Die Pflegesachleistung kann man auch mit dem Pflegegeld kombinieren (Kombinationsleistung). Wenn der Betrag durch den Pflegedienst nicht ausgeschöpft wurde, wird der Restbetrag anteilig von der Pflegekasse als Pflegegeld ausgezahlt.
Wir empfehlen unseren Kunden, die Kombinationsleistung zu nutzen. Wer eine regelmäßige stundenweise Unterstützung mit Haushaltshilfe, Pflege und Betreuung benötigt, kann so die Möglichkeiten der Pflegeversicherung für die Betreuung im eigenen Zuhause am besten nutzen.
Wir rechnen die Pflegesachleistungen direkt mit der Pflegekasse ab.
Die Pflegesachleistungen beziehen sich immer auf den Monat. Es steht pro Monat immer der volle Betrag zur Verfügung, auch wenn die Pflege und Betreuung erst im Laufe des Monats beginnt.
Pflegesachleistungen müssen nicht nur für Körperpflege eingesetzt werden. Wer ausschließlich Betreuung benötigt, kann hierfür die Pflegesachleistungen voll nutzen. Das ist wichtig, weil der Betrag für die Sachleistungen deutlich höher ist als das Pflegegeld. Nutzen Sie daher die Pflegesachleistungen für die stundenweise Betreuung und Unterstützung im Haushalt.
Die Betreuung im Rahmen der Pflegesachleistungen ist von der „Betreuung nach § 45 b“ (125 Euro Entlastungsbetrag) zu trennen. Pflegerische Betreuung wird im Rahmen eines Pflegevertrages erbracht. Die Kosten dafür richten sich nach der Preisvereinbarung mit den Pflegekassenverbänden.
Pflegegeld
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können statt Pflegesachleistungen auch Pflegegeld beziehen. Das Pflegegeld ist dazu da, selbst die eigene pflegerische Betreuung zuhause sicherzustellen. Regelmäßige Beratungsbesuche durch einen Pflegedienst wie uns sind von der Pflegeversicherung vorgeschrieben. Mit unseren Beratungseinsätzen sichern wir für Sie die Qualität der Pflege und helfen Ihnen bei allen Fragen rund um die Pflege zuhause. Der Pflegebedürftige bekommt das Pflegegeld auf das eigene Konto überwiesen und soll damit pflegende Personen unterstützen.
Entlastungsbetrag (125 Euro)
Ab Pflegegrad 1 erhalten alle Pflegebedürftigen einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag wird nicht ausgezahlt, sondern liegt als Budget bei der Pflegekasse und kann für Dienstleistungen anerkannter Betreuungs- und Pflegedienste genutzt werden. Zusätzlich zu unseren Pflegeleistungen können wir auch die 125 Euro zur Alltagsunterstützung nutzen. Gern rechnen wir auch direkt über eine Abtretungserklärung mit der Pflegekasse direkt ab. Nicht verbrauchte Mittel können übertragen werden. Alle Mittel, die in einem Jahr nicht genutzt wurden, können ins Folgejahr übertragen werden. Bis Ende Juni des Folgejahres müssen die Mittel abgerufen werden, sonst verfallen sie. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können bei uns auch Pflegeleistungen im Rahmen der Körperpflege nutzen. Ab Pflegegrad 2 kann der Entlastungsbetrag zwar nicht für Körperpflege, aber andere Betreuungs- und Unterstützungsmaßnahmen zusätzlich genutzt werden.
Verhinderungspflege
Verhinderungspflege gibt es in der häuslichen Alltagsunterstützung und Pflege. Die Verhinderungspflege wird einmal im Jahr bei der Pflegekasse beantragt. 1612 Euro stehen im Jahr zur Verfügung. Sie können auch die Kurzzeitpflege anteilig dazunehmen, sofern Sie dieses im jeweiligen Kalenderjahr noch nicht beansprucht haben. Dann erhöht sich der Betrag auf 2418 Euro. Wir können die Verhinderungspflege direkt mit allen Pflegekassen abrechnen. Dadurch entlasten wir pflegende Angehörige und bieten pflegebedürftigen Senioren Unterstützung im Alltag.
Ein pflegebedürftiger Mensch wird von Angehörigen, Verwandten oder Freunden gepflegt. In der häuslichen Pflege ist es für pflegende Angehörige unmöglich, 24 Stunden rund um die Uhr da zu sein. Die pflegenden Angehörigen müssen auch Zeit für sich haben können. Damit die pflegebedürftigen Menschen trotz Verhinderung des Pflegenden umsorgt sind und sicher als Senioren im eigenen Zuhause unterstützt werden, kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.
Voraussetzungen für die Nutzung der Verhinderungspflege:
- Es muss mindestens der Pflegegrad 2 vorliegen.
- Der zu Pflegende muss durch eine private Pflegeperson (Angehörige, Freunde) mindestens 6 Monate zuvor betreut worden sein. Das heißt, 6 Monate nach der Genehmigung Ihres Pflegegrades durch die Pflegekasse können Sie erstmals Verhinderungspflege beantragen. Es geht ganz einfach: Sie rufen bei Ihrer Pflegekasse an und lassen sich den Antrag auf Verhinderungspflege geben. Sie füllen den Antrag aus und schicken ihn an die Pflegekasse zurück. Dann wird der Antrag in kurzer Zeit geprüft und genehmigt. Gern helfen wir Ihnen auch bei der Beantragung der Verhinderungspflege und beraten Sie in allen Fragen rund um die Pflege, Haushaltshilfe und Seniorenbetreuung.
- Die Verhinderungspflege wird von einem zugelassenen Pflege- oder Betreuungsdienst wie uns übernommen oder von einer privaten Pflegeperson, die nicht bis zum zweiten Grad mit dem pflegebedürftigen Menschen verwandt oder verschwägert ist.
- Wird die Verhinderungspflege von einer Person übernommen, die bis zum zweiten Grad mit dem oder der Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert ist, werden Kosten in Höhe des Pflegegeldes erstattet. Bei 6 Wochen zum Beispiel wäre es das 1,5fache des Pflegegeldes.
- Für alle anderen Personen und gewerblichen Dienstleister zahlt die Pflegekasse 1.612 bzw. bei anteiliger Nutzung des Geldes zur Kurzpflege 2418 Euro. Es lohnt sich also, einen zugelassenen Dienstleister wie uns zu beauftragen, der Sie im Alltag unterstützt und für Sie da ist.
Sie können die Verhinderungspflege auch stundenweise nutzen, ganz nach Ihren Bedürfnissen im Seniorenalltag und ganz nach den Verpflichtungen der Menschen, die sich im Alltag als pflegende Personen um Sie kümmern. Stundenweise Verhinderungspflege dauert pro Tag weniger als acht Stunden. Das Pflegegeld wird für diese Zeit nicht gekürzt. Und Sie können die stundenweise Verhinderungspflege das ganze Jahr über flexibel nutzen.