Fragen zur Verhinderungspflege

Anspruch auf Verhinderungspflege haben alle Pflegebedürftigen die mindestens Pflegegrad 2 haben und vor Inanspruchnahme der Verhinderungspflege bereits mindestens sechs Monate häusliche Pflege beansprucht haben. Die Verhinderungspflege kann nur dann genutzt werden, wenn der Pflegebedürftige die Pflegevertretung von einem ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst oder einer Privatperson in Anspruch nimmt. Die Privatperson darf jedoch nicht bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert sein.

Die Verhinderungspflege kann bis zu 42 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die stunden-, tages- oder wochenweise am Stück oder gesplittet über das Jahr hinweg geschieht.

Bei der stundenweisen Verhinderungspflege können die Mittel flexibel über das ganze Jahr hinweg genutzt werden. Es ist nicht vorgeschrieben, wann und für welche Leistungen im Einzelnen die Verhinderungspflege genutzt werden darf. Sie muss nur im Zusammenhang mit der Alltagshilfe des Pflegebedürftigen stehen. Und darf nicht länger als 8 Stunden am Tag dauern. Dabei ist darauf zu achten, dass es sich bei den maximal 8 Stunden nicht um die Zeit handelt, in der die Vertretung den Pflegebedürftigen versorgt, sondern um die Zeit, in der die eigentliche Betreuungsperson abwesend ist.

Die Verhinderungspflege beläuft sich auf maximal 1.612 Euro pro Kalenderjahr. Handelt es sich bei der Vertretung um eine Person einschließlich dem 2. Verwandtschaftsgrad (d.h. Eltern, Großeltern, Kinder) oder um eine Person, die mit dem Pflegebedürftigen in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, so darf die Kostenerstattung der Pflegevertretung maximal den 1,5 fachen Betrag des Pflegegeldes betragen. Werden in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Ersatz-Pflegeperson nachgewiesen, wie z.B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall, kann die die Höhe der Verhinderungspflege auf maximal 1.612 Euro aufgestockt werden.

Ja, ab Pflegegrad 2 gibt es die Möglichkeit zur Verhinderungspflege. Es handelt sich immer um einen Betrag pro Jahr von 1612 Euro.

Nein, das geht nicht. Anders als beim Entlastungsbetrag von 125 Euro verfallen alle nicht verbrauchten Mittel zum Jahresende.