Fragen zum Pflegegrad

Die Pflegebedürftigkeit wird anhand von Gesamtpunkten beurteilt. Bei mindestens 12,5 Gesamtpunkten bis zu 26 Gesamtpunkten bekommt man den Pflegegrad 1 zugesprochen.

Der Pflegegrad 1 bedeutet, dass geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen. Deshalb sind die Leistungen auch deutlich niedriger als im Pflegegrad 2 oder höher.

Im Pflegegrad 1 haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegeberatung, den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich, Wohngruppenzuschlag, die Anschubfinanzierung von ambulant betreuten Wohngruppen, auf Pflegekurse für pflegende Angehörige, Pflegehilfsmittel und die zusätzliche Betreuung in stationären Einrichtungen. Die Leistungen sind aber eingeschränkt, da es zum Beispiel keinen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen gibt.

Auch im Pflegegrad 1 besteht der volle Leistungsanspruch auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen können damit bis zu 4.000 Euro geleistet werden.

Ab Pflegegrad 2 bekommen Sie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Je höher der Pflegegrad ist, desto höher ist auch das Pflegegeld bzw. das Budget für die Pflegesachleistungen. Die anderen Leistungen, die ab Pflegegrad 1 gelten, sind auch für die Pflegegrade 2-5 gültig. Zusätzlich gibt es ab Pflegegrad 2 auch die Möglichkeit, Verhinderungspflege zu nutzen. Die Verhinderungspflege gibt es nicht im Pflegegrad 1.