Die Behandlungspflege umfasst alle vom Arzt angeordneten medizinischen Leistungen, die von examinierten Pflegekräften durchgeführt werden. Die Behandlungspflege soll mit ihren Leistungen pflegebedürftige Personen bei der Heilung oder der Verbesserung der Krankheit unterstützen. Dies kann sowohl im eigenen Zuhause, als auch in einer voll- oder teilstationären Einrichtung geschehen.
Notwendig ist eine Verschreibung Ihres Arztes. Das kann der Fall nach einem Krankenhausaufenthalt sein, wenn Sie weiterhin das Bett hüten sollen, und z.B. Wunden weiterhin fachgerecht versorgt werden sollen. Es kann aber auch sein, dass durch die Behandlungspflege der Krankenhausaufenthalt komplett vermieden wird. Auch wenn eine Therapie benötigt wird, die ohne medizinische Betreuung nicht gewährleistet werden kann, kann von der Behandlungspflege Gebrauch gemacht werden.
Nein. Die ärztliche Bescheinigung genügt. Wenn die Behandlungspflege allerdings mehr als vier Wochen dauert, wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherung eingeschaltet, um festzustellen, ob ein Pflegegrad vergeben werden sollte.
Die Dauer der Behandlungspflege hängt von der Verschreibung des Arztes ab. Die Erstverordnung gilt für den Zeitraum von 14 Tagen. Wenn der Arzt nach Ablauf von zwei Wochen weiterhin eine Behandlung verschreibt, hängt dieser Folgezeitraum von dem Gesundheitszustand des Patienten ab und variiert somit von Fall zu Fall.
Die Kosten für die Behandlungspflege werden von der Krankenversicherung übernommen. Bevor die Behandlungspflege in Anspruch genommen werden kann, müssen die medizinisch notwendigen Maßnahmen von einem Mitarbeiter der Krankenkasse auf ihre Notwendigkeit geprüft werden. Die anfallenden Kosten für die Behandlungspflege hängen von den medizinischen Maßnahmen und der endgültigen Dauer ab und können somit nicht pauschal angegeben werden. Jedoch ist zu beachten, dass Beteiligungskosten anfallen können. Ab dem 18. Lebensjahr muss der Versicherte 10% der anfallenden Kosten, jedoch maximal 10 Euro pro Verordnung selbst übernehmen.