Pflegegrad Ratgeber (Stand 03/2025)

Das Wichtigste in Kürze

Der Pflegegrad beschreibt, wie stark eine Person in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Er wird nach § 15 SGB XI anhand von Mobilität, kognitiven Fähigkeiten, Selbstversorgung, gesundheitlichen Anforderungen und Alltagsbewältigung festgestellt. Je höher der Pflegegrad (1–5), desto umfangreicher die Leistungen – von Pflegesachleistungen über Pflegegeld und Entlastungsbetrag bis hin zu Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.


Unser Pflegegrad-Ratgeber erklärt kompakt:

Die Übersicht ersetzt keine individuelle Beratung, bietet aber eine fundierte Entscheidungsgrundlage. Mehr zur häuslichen Unterstützung finden Sie in unserem Überblick zur Seniorenbetreuung Berlin.

Was ist ein Pflegegrad und wie wird er festgestellt?

Ein Pflegegrad beschreibt, wie stark eine Person in ihrer Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Grundlage ist § 15 SGB XI. Bewertet werden u. a. Mobilität, kognitive und psychische Fähigkeiten, Selbstversorgung, der Umgang mit Krankheiten und die Gestaltung des Alltags.

Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD) oder Medicproof bei Privatversicherten. Der festgestellte Pflegegrad entscheidet darüber, welche Leistungen der Pflegeversicherung genutzt werden können – etwa Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Entlastungsbetrag oder Kurzzeitpflege.

Wie wird ein Pflegegrad beantragt?

Ein Pflegegrad wird direkt bei der Pflegekasse der versicherten Person beantragt. Dabei ist der Ablauf klar vorgegeben:

1. Antrag stellen

Der Antrag kann telefonisch, schriftlich oder per E-Mail bei der Pflegekasse eingereicht werden. Ein formloser Satz genügt: „Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung für [Name].“

Die Kasse bestätigt den Eingang und leitet alles an den Medizinischen Dienst (MD) weiter.

2. Begutachtung durch den MD

Eine Pflegefachperson besucht die Antragstellerin/den Antragsteller zu Hause. Bewertet werden

  • Mobilität
  • kognitive und psychische Fähigkeiten
  • Selbstversorgung
  • krankheitsbedingte Anforderungen
  • Alltagsgestaltung

3. Pflegegrad-Bescheid

Die Pflegekasse prüft das Gutachten des Medizinischen Dienstes und teilt den festgestellten Pflegegrad schriftlich im Pflegegrad-Bescheid mit. Der Bescheid muss innerhalb von 25 Arbeitstagen erteilt werden – diese gesetzliche Frist gilt für alle Pflegekassen. Der Pflegegrad-Bescheid bildet die Grundlage für sämtliche Leistungen der Pflegeversicherung. 

4. Ggf. Widerspruch einlegen

Wenn der Pflegegrad abgelehnt wird oder die Einstufung zu niedrig ausfällt, kann innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch sollte gut begründet sein und konkrete Beispiele enthalten, warum der Hilfebedarf höher ist.

Zusätzlich können Pflegedokumentationen, ärztliche Unterlagen oder Pflegeprotokolle eingereicht werden, um den tatsächlichen Unterstützungsbedarf zu belegen. Die Pflegekasse prüft anschließend erneut. Häufig folgt eine zweite Begutachtung.

Welche Leistungen werden je Pflegegrad gewährt? 

Die folgenden Leistungen richten sich nach dem festgestellten Pflegegrad und werden direkt über die Pflegekasse bereitgestellt. Die Tabelle bietet einen schnellen Überblick über alle wichtigen Budgets – von Pflegesachleistungen bis zu Entlastungsbeträgen.

Pflegegrad-Übersichtstabelle

– (Stand 03/2025 – Beträge gelten voraussichtlich auch 2026 unverändert)

Leistungsart Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegesachleistung § 36 SGB XI keine 796€ 1,497€ 1,859€ 2,299€
Pflegegeld § 37 SGB XI kein 347€ 599€ 800€ 990€
Pflegefachberatung § 37.3 SGB XI optional halbjährlich verpflichtend halbjährlich verpflichtend halbjährlich verpflichtend vierteljährlich verpflichtend vierteljährlich
Verhinderungspflege § 39 SGB XI keine 1,612€ 1,612€ 1,612€ 1,612€
Tages- und Nachtpflege § 41 SGB XI Keine 689€ 1,319€ 1,612€ 1,995€
Kurzzeitpflege § 42 SGB XI Keine 1,774€ 1,774€ 1,855€ 1,855€
Entlastungsbetrag § 45b SGB XI 131€ 131€ 131€ 131€ 131€
Übertragung Pflegesachleistung in Entlastungsbetrag max. 40% keine 304,40€ 572,80€ 711,20€ 880€
Pflegehilfsmittel § 40.2 SGB XI 40€ 40€ 40€ 40€ 40€
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis zu 4000 € je Maßnahme
Vollstationäre Pflege § 43 SGB XI 125 € Zuschuss gemäß § 43.3 SGB XI 770€ 1,262€ 1,775€ 2,200€

Hinweis (Stand 07/2025):

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden perspektivisch zu einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengeführt. Die in der Tabelle aufgeführten Beträge gelten jedoch weiterhin als maßgebliche Höchstgrenzen nach aktuellem Gesetzesstand.

→ Wie sich einzelne Budgets kombinieren lassen und welche Zuschüsse zusätzlich genutzt werden können, erläutern wir ausführlich in unserer Übersicht zur Finanzierung der Pflegeleistungen.

Welche Leistungen stehen beim Pflegegrad 1 zu?

Pflegegrad 1 wird vergeben, wenn eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt. Zwar gibt es keine Pflegesachleistungen oder Pflegegeld, dennoch können Betroffene wichtige Unterstützungsangebote nutzen, die den Alltag spürbar erleichtern.

Leistungen Pflegegrad 1 im Überblick

Die folgende Übersicht zeigt alle finanziellen Leistungen des Pflegegrad 1 auf einen Blick.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen Pflegehilfsmittel Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
131 Euro monatlich 40 Euro monatlich 4000 Euro einmalig
  1. Entlastungsbetrag – 131 € monatlich
    Der Entlastungsbetrag dient der Unterstützung im Alltag (§ 45b SGB XI). Er kann genutzt werden für:
  • Haushaltshilfe 
  • Einkaufs- und Begleitservice 
  • Unterstützung bei der Alltagsorganisation 
  • Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege

Der Betrag wird nicht ausgezahlt und kann bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart werden.

 

  1. Pflegehilfsmittel – 40 € monatlich
    Erstattet werden Verbrauchsmaterialien wie Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Bettschutzauflagen, Mundschutz, Schürzen. 
  2. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – bis 4.000 € einmalig
    Gefördert werden Umbauten, die Barrieren reduzieren, z. B.:
  • Badumbau (Wanne → Dusche) 
  • Türverbreiterungen 
  • Entfernen von Schwellen 
  • Technische Hilfen wie Treppenlifte

→ Für jede Maßnahme ist ein Kostenvoranschlag notwendig, der bei der Pflegekasse eingereicht wird.

Welche Leistungen stehen beim Pflegegrad 2 zu?

Pflegegrad 2 wird vergeben, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt. Betroffene erhalten Zugang zu mehreren Leistungsarten der Pflegeversicherung – von Pflegesachleistungen bis zu Entlastungsbeträgen und Verhinderungspflege.

Die folgenden Leistungen können einzeln oder kombiniert genutzt werden und dienen der Entlastung im Alltag, der Sicherstellung einer verlässlichen Pflege zu Hause sowie der Unterstützung pflegender Angehöriger.

Leistungen Pflegegrad 2 im Überblick

Die folgende Übersicht zeigt alle finanziellen Leistungen des Pflegegrad 2 auf einen Blick.

Pflegesachleistungen Betreuungs- und Entlastungsleistungen Urlaubs- und Verhinderungspflege
796 Euro monatlich 131 Euro monatlich 1.612 Euro jährlich
Kurzzeitpflege Tages- und Nachtpflege Pflegehilfsmittel
1.774 Euro jährlich 689 Euro monatlich 40 Euro monatlich
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Pflegefachberatung Pflegekurse für Angehörige
4.000 Euro einmalig Kostenfrei, halbjährlich kostenfrei
  1. Pflegesachleistungen: Welche Unterstützung ist mit 796 € pro Monat möglich?

Pflegesachleistungen können für körperbezogene Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und entlastende Alltagsbegleitung genutzt werden. Sie werden direkt über die Pflegekasse abgerechnet.

Körperbezogene Pflege

  • Körperpflege, Duschen, Baden
  • An- und Auskleiden
  • Unterstützung beim Toilettengang
  • Lagern, Betten, Transfer
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

Unterstützung im Haushalt

  • Reinigung der Wohnung
  • Wäsche waschen und bügeln
  • Betten beziehen
  • Einkäufe, Besorgungen, Vorratshaltung
  • Zubereitung von Mahlzeiten

Pflegesachleistungen können flexibel im Monat verteilt oder mit anderen Leistungen kombiniert werden.

→ Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Leistungsbereich Pflegedienst Berlin.

 

  1. Was umfasst der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich?

Der Entlastungsbetrag dient der Entlastung pflegender Angehöriger und der Unterstützung im Alltag. Er kann u. a. eingesetzt werden für:

  • anerkannte Alltagsunterstützungsangebote (§ 45b SGB XI)
  • Haushaltsentlastung (z. B. Reinigung, Einkäufe)
  • stundenweise Betreuung zu Hause
  • Unterstützung bei Arzt- oder Behördenwegen
  • Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege

Wichtig:
Der Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern als Budget geführt. Nicht genutzte Beträge verfallen am 30. Juni des Folgejahres.

  1. Wie funktioniert die Verhinderungspflege bei Pflegegrad 2?

Verhinderungspflege wird genutzt, wenn die private Pflegeperson verhindert ist – stunden- oder tageweise.

  • 3.539 € jährlich stehen zur Verfügung
  • Voraussetzung: Die private Pflegeperson hat mindestens 6 Monate gepflegt

Die Leistung ist jährlich neu zu beantragen und verfällt bei Nichtnutzung zum Jahresende.

  1. Was beinhaltet die Kurzzeitpflege?

Kurzzeitpflege wird genutzt, wenn eine vorübergehende stationäre Versorgung notwendig wird (z. B. nach Krankenhausaufenthalt).

  • Die Anrechnung von 806 Euro aus der Kurzzeitpflege entfällt seit dem 1.7.25. Das neue Entlastungsbudget seit dem 1.7.25 umfasst Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Beides kann flexibel im Rahmen des Budgets von 3.539 Euro genutzt werden.
  • max. 8 Wochen stationäre Unterbringung
  • Kombination mit Verhinderungspflege ist möglich
  • Mittel sind nicht übertragbar und verfallen zum Jahresende
  1. Welche Leistungen bietet die Tages- und Nachtpflege?

Zusätzlich zur ambulanten Pflege können teilstationäre Angebote genutzt werden:

  • 689 € pro Monat für den Besuch von Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen
  • Leistungen werden nicht ausgezahlt
  • Können zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen genutzt werden („doppelte Leistungswelt“)
  1. Welche zusätzlichen Hilfen stehen bei Pflegegrad 2 zur Verfügung?

Pflegehilfsmittel – 40 € monatlich (§ 40.2 SGB XI)

  • Einmalhandschuhe
  • Desinfektionsmittel
  • Bettschutzunterlagen
  • Schutzschürzen
  • Mundschutz

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – bis zu 4.000 €

  • Umbau von Bad/Wanne
  • Abbau von Türschwellen
  • Verbreiterung von Türen
  • Einbau eines Treppenlifts
  • sonstige barrierefreie Umbaumaßnahmen

Erforderlich ist ein Kostenvoranschlag und ein Antrag bei der Pflegekasse.

  1. Welche Beratungsleistungen gibt es bei Pflegegrad 2?

Pflegefachberatung (§ 37.3 SGB XI)

  • verpflichtend halbjährlich
  • dient der Qualitätssicherung und Beratung zu Pflegehilfsmitteln, Leistungen und Entlastungsmöglichkeiten
  • ist kostenfrei

Pflegekurse für Angehörige

  • kostenfreie Schulungen
  • praktische Anleitung für den Pflegealltag
  • Austausch- und Entlastungsangebote

Welche Leistungen stehen beim Pflegegrad 3 zu?

Pflegegrad 3 wird vergeben, wenn eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt. Personen mit Pflegegrad 3 erhalten ein breites Spektrum an Leistungen der Pflegeversicherung — von Pflegesachleistungen über Entlastungsbeträge bis zu teilstationären Angeboten.

Alle Leistungen können einzeln oder kombiniert genutzt werden. Sie dienen der Sicherstellung einer verlässlichen Versorgung zu Hause und entlasten pflegende Angehörige.

Leistungen bei Pflegegrad 3 im Überblick

Die folgende Übersicht zeigt alle finanziellen Leistungen des Pflegegrad 3 auf einen Blick.

Pflegesachleistungen Betreuungs- und Entlastungsleistungen Urlaubs- und Verhinderungspflege
1.497 Euro monatlich 131 Euro monatlich 1.612 Euro jährlich
Kurzzeitpflege Tages- und Nachtpflege Pflegehilfsmittel
1.774 Euro jährlich 1.319 Euro monatlich 40 Euro monatlich
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Pflegefachberatung Pflegekurse für Angehörige
4.000 Euro einmalig Kostenfrei, halbjährlich kostenfrei
  1. Pflegesachleistungen – 1.497 € monatlich

Pflegesachleistungen werden direkt über die Pflegekasse abgerechnet und decken körperbezogene Pflege, hauswirtschaftliche Tätigkeiten und entlastende Alltagsbegleitung ab.

Körperbezogene Pflege umfasst:

  • Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden) 
  • An- und Auskleiden 
  • Unterstützung beim Toilettengang 
  • Lagern, Betten, Transfers 
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme 

Unterstützung im Haushalt umfasst:

  • Reinigung der Wohnung 
  • Wäsche waschen und bügeln 
  • Betten beziehen 
  • Einkäufe & Besorgungen 
  • Vorratshaltung 
  • Zubereitung von Mahlzeiten 

Pflegesachleistungen können flexibel über den Monat verteilt und mit weiteren Leistungen kombiniert werden.

  1. Was umfasst der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich?

Der Entlastungsbetrag dient der Entlastung pflegender Angehöriger und unterstützt den Alltag der betreuten Person. Er kann genutzt werden für:

  • anerkannte Alltagsunterstützungsangebote (§ 45b SGB XI) 
  • Unterstützung im Haushalt 
  • stundenweise Betreuung zu Hause 
  • Begleitung zu Arzt- oder Behördenwegen 
  • Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege 

Wichtig:
Der Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern als Budget geführt. Nicht genutzte Beträge können bis 30. Juni des Folgejahres angespart werden.

 

  1. Wie funktioniert die Verhinderungspflege bei Pflegegrad 3?

Verhinderungspflege greift, wenn die private Pflegeperson zeitweise verhindert ist — stunden- oder tageweise.

  • 1.612 € jährlich stehen zur Verfügung 
  • zusätzlich 806 € aus der Kurzzeitpflege umwidmbar 
  • Gesamtnutzung: bis zu 2.418 € jährlich 
  • Voraussetzung: Mindestens 6 Monate häusliche Pflege durch die private Pflegeperson 
  • muss jährlich neu beantragt werden 
  • verfällt bei Nichtnutzung am Jahresende 
  1. Was beinhaltet die Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 3?

Kurzzeitpflege wird genutzt, wenn eine vorübergehende stationäre Versorgung notwendig wird (z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt).

  • 1.774 € jährlich 
  • maximal 8 Wochen stationäre Unterbringung 
  • Kombination mit Verhinderungspflege möglich 
  • nicht übertragbar, verfällt am Jahresende 
  1. Welche Leistungen bietet die Tages- und Nachtpflege bei Pflegegrad 3?

Teilstationäre Pflege kann zusätzlich zur ambulanten Pflege genutzt werden.

  • 1.319 € monatlich 
  • Besuch von Tages- oder Nachtpflegeeinrichtungen 
  • Gelder werden nicht ausgezahlt 
  • kann zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen genutzt werden („doppelte Leistungswelt“) 
  1. Welche zusätzlichen Hilfen stehen bei Pflegegrad 3 zur Verfügung?

Pflegehilfsmittel – 40 € monatlich (§ 40.2 SGB XI)
Dazu zählen:

  • Einmalhandschuhe 
  • Desinfektionsmittel 
  • Bettschutzunterlagen 
  • Schutzschürzen 
  • Mundschutz 

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – bis zu 4.000 € einmalig

Gefördert werden bauliche Anpassungen, die Sicherheit und Selbstständigkeit erhöhen:

  • Umbau Bad/Wanne → Dusche 
  • Türverbreiterungen 
  • Abbau von Schwellen 
  • Einbau eines Treppenlifts 
  • weitere barrierefreie Umbaumaßnahmen 

Erforderlich: Kostenvoranschlag + Antrag bei der Pflegekasse.

  1. Welche Beratungsleistungen gibt es bei Pflegegrad 3?

Pflegefachberatung (§ 37.3 SGB XI)

  • verpflichtend halbjährlich 
  • dient der Qualitätssicherung 
  • Beratung zu Pflegehilfsmitteln, Maßnahmen & Leistungsnutzung 
  • kostenfrei 

Pflegekurse für Angehörige

  • kostenfreie Schulungen 
  • praktische Anleitung für den Pflegealltag 
  • Austausch- und Entlastungsangebot

Welche Leistungen stehen beim Pflegegrad 4 zu?

Pflegegrad 4 wird vergeben, wenn eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt. Betroffene erhalten deutlich umfangreichere Unterstützungsleistungen, die sowohl die häusliche Pflege als auch die Entlastung der Angehörigen absichern.

Die Leistungen können einzeln oder kombiniert genutzt werden und dienen der zuverlässigen Versorgung zu Hause, der Alltagsentlastung sowie der Stabilisierung komplexer Pflegesituationen.

Leistungen Pflegegrad 4 im Überblick

Die folgende Übersicht zeigt alle finanziellen Leistungen des Pflegegrad 4 auf einen Blick.

Pflegesachleistungen Betreuungs- und Entlastungsleistungen Urlaubs- und Verhinderungspflege
1.859 Euro monatlich 131 Euro monatlich 1.612 Euro jährlich
Kurzzeitpflege Tages- und Nachtpflege Pflegehilfsmittel
1.855 Euro jährlich 1.612 Euro monatlich 40 Euro monatlich
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Pflegefachberatung Pflegekurse für Angehörige
4.000 Euro einmalig Kostenfrei, halbjährlich kostenfrei
  1. Pflegesachleistungen – 1.859 € monatlich

Pflegesachleistungen werden für die ambulante Pflege durch einen Pflegedienst genutzt. Sie umfassen:

Körperbezogene Pflege

  • Waschen, Duschen, Baden 
  • An- und Auskleiden 
  • Unterstützung beim Toilettengang 
  • Lagern, Betten, Transfers 
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme 

Hilfe im Haushalt

  • Reinigung der Wohnung 
  • Wäsche waschen und bügeln 
  • Betten beziehen 
  • Einkäufe & Besorgungen 
  • Zubereitung von Mahlzeiten

Die Pflegesachleistungen werden direkt mit der Pflegekasse abgerechnet und können flexibel über den Monat verteilt oder mit anderen Leistungen kombiniert werden.

 

  1. Entlastungsbetrag – 131 € monatlich

Der Entlastungsbetrag dient der Entlastung der Pflegeperson und der Unterstützung im Alltag. Er kann eingesetzt werden für:

  • anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag (§45b SGB XI) 
  • haushaltsnahe Entlastung (Reinigung, Einkäufe, Organisation) 
  • stundenweise Betreuung zu Hause 
  • Begleitungen zu Ärzten oder Behörden 
  • Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege 

Wichtig:
Der Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern als Budget geführt. Nicht genutzte Beträge verfallen am 30. Juni des Folgejahres.

  1. Verhinderungspflege – 1.612 € jährlich

Verhinderungspflege entsteht, wenn die private Pflegeperson verhindert ist (stunden- oder tageweise).

  • 1.612 € jährlich stehen zur Verfügung 
  • zusätzlich können 806 € aus der Kurzzeitpflege umgewidmet werden 
  • insgesamt möglich: bis zu 2.418 € jährlich 
  • Voraussetzung: Die Pflegeperson pflegt seit mindestens 6 Monaten 
  • jährlicher Antrag erforderlich; nicht genutzte Mittel verfallen am Jahresende 
  1. Kurzzeitpflege – 1.855 € jährlich

Kurzzeitpflege wird genutzt, wenn eine vorübergehende stationäre Versorgung nötig ist, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt.

  • 1.855 € pro Jahr 
  • bis zu 8 Wochen stationäre Unterbringung 
  • Kombination mit Verhinderungspflege möglich 
  • Mittel sind nicht übertragbar und verfallen am Jahresende 
  1. Tages- und Nachtpflege – 1.612 € monatlich

Teilstationäre Pflege kann zusätzlich zur ambulanten Pflege genutzt werden („doppelte Leistungswelt“).

  • 1.612 € pro Monat 
  • keine Auszahlung möglich 
  • entlastet pflegende Angehörige und stabilisiert die Versorgung 
  1. Pflegehilfsmittel – 40 € monatlich

Erstattet werden Verbrauchsmaterialien, z. B.:

  • Einmalhandschuhe 
  • Desinfektionsmittel 
  • Bettschutzunterlagen 
  • Schutzschürzen 
  • Mundschutz 
  1. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – bis zu 4.000 € einmalig

Gefördert werden Maßnahmen, die Barrieren reduzieren und die häusliche Pflege ermöglichen, z. B.:

  • Badumbau (Wanne → Dusche) 
  • Abbau von Türschwellen 
  • Verbreiterung von Türen 
  • technische Hilfsmittel wie Treppenlifte 
  • sonstige barrierefreie Umbauten 

Erforderlich ist ein Kostenvoranschlag, der vorab bei der Pflegekasse eingereicht wird.

  1. Pflegefachberatung – verpflichtend vierteljährlich

Die Beratung nach §37.3 SGB XI dient:

  • der Qualitätssicherung 
  • der Überprüfung der häuslichen Pflegesituation 
  • der Empfehlung passender Hilfsmittel & Leistungen 
  • der Entlastung pflegender Angehöriger 

Für Pflegegrad 4 ist diese Beratung vierteljährlich verpflichtend und kostenfrei.

  1. Pflegekurse für Angehörige

Die Pflegekasse übernimmt kostenfreie Schulungen für Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen:

  • praktische Pflegeanleitung 
  • Alltagsorganisation 
  • rückenschonendes Arbeiten 
  • Vorsorge & Entlastungsangebote

Diese Kurse stärken die Versorgungssicherheit und entlasten die pflegenden Angehörigen.

Welche Leistungen stehen beim Pflegegrad 5 zu?

Pflegegrad 5 beschreibt die schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Betroffene benötigen umfassende Unterstützung in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens.

Die Pflegeversicherung stellt für diesen Pflegegrad die umfangreichsten ambulanten und teilstationären Leistungen bereit – zur Sicherstellung der häuslichen Versorgung, zur Entlastung der Angehörigen und zur Stabilisierung komplexer Pflegesituationen.

Leistungen Pflegegrad 5 im Überblick

Die folgende Übersicht zeigt alle finanziellen Leistungen des Pflegegrad 5 auf einen Blick.

Pflegesachleistungen Betreuungs- und Entlastungsleistungen Urlaubs- und Verhinderungspflege
2.299 Euro monatlich 131 Euro monatlich 1.612 Euro jährlich
Kurzzeitpflege Tages- und Nachtpflege Pflegehilfsmittel
1.855 Euro jährlich 1.995 Euro monatlich 40 Euro monatlich
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Pflegefachberatung Pflegekurse für Angehörige
4.000 Euro einmalig Kostenfrei, halbjährlich kostenfrei
  1. Pflegesachleistungen – 2.299 € monatlich

Pflegesachleistungen sind die zentrale Unterstützungsform bei Pflegegrad 5. Sie decken die vollständige ambulante Pflege durch einen Pflegedienst ab und umfassen:

Körperbezogene Pflege

  • umfassende Unterstützung bei der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden) 
  • vollständige Hilfe beim An- und Auskleiden 
  • durchgehende Unterstützung beim Toilettengang 
  • Lagern, Positionswechsel, Mobilisation und Transfers 
  • vollständige Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme 

Hilfe im Haushalt

  • Reinigung, Aufräumen, Wäsche, Betten beziehen 
  • Einkäufe, Besorgungen, Vorratshaltung 
  • Zubereitung oder Organisation von Mahlzeiten 

Die Leistungen werden direkt mit der Pflegekasse abgerechnet und können flexibel mit anderen Leistungsarten kombiniert werden.

  1. Entlastungsbetrag – 131 € monatlich

Der Entlastungsbetrag dient der Entlastung pflegender Angehöriger und der Stabilisierung des Pflegealltags. Er kann genutzt werden für:

  • anerkannte Alltagsunterstützungsangebote (§45b SGB XI) 
  • haushaltsnahe Dienstleistungen 
  • Betreuung und Aktivierung zu Hause 
  • Unterstützung bei Arzt- und Behördenwegen 
  • Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege

Wichtig:
Der Betrag wird nicht ausgezahlt und kann bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart werden.

 

  1. Verhinderungspflege – 1.612 € jährlich

Verhinderungspflege wird genutzt, wenn die private Pflegeperson verhindert ist, etwa durch eigene Termine, Krankheit oder Erholung.

  • 1.612 € jährlich 
  • zusätzlich 806 € aus der Kurzzeitpflege umwidmbar 
  • Gesamt: bis zu 2.418 € jährlich 
  • Voraussetzung: mindestens 6 Monate vorherige häusliche Pflege 
  • jährlicher Antrag notwendig; Nichtnutzung führt zum Verfall der Mittel 
  1. Kurzzeitpflege – 1.855 € jährlich

Für vorübergehende stationäre Versorgung (z. B. nach Klinikaufenthalt, in Krisensituationen):

  • 1.855 € jährlich 
  • Inanspruchnahme von bis zu 8 Wochen pro Jahr 
  • Kombination mit Verhinderungspflege möglich 
  • Mittel können nicht ins Folgejahr übertragen werden 

Diese Leistung ist besonders wichtig, wenn häusliche Versorgung vorübergehend nicht möglich ist.

  1. Tages- und Nachtpflege – 1.995 € monatlich

Bei Pflegegrad 5 bestehen die höchsten Ansprüche in der teilstationären Versorgung.

  • 1.995 € monatlich 
  • kann zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen genutzt werden 
  • entlastet Angehörige durch strukturierte Betreuung und pflegerische Versorgung 

Diese Leistung wird häufig genutzt, um die häusliche Pflege nachhaltig zu stabilisieren.

 

  1. Pflegehilfsmittel – 40 € monatlich

Für Pflegegrad 5 sind Pflegehilfsmittel im Alltag besonders wichtig. Erstattet werden:

  • Einmalhandschuhe 
  • Desinfektionsmittel 
  • Bettschutzunterlagen 
  • Schutzschürzen 
  • Mundschutz 

Die Abrechnung erfolgt direkt über den Lieferanten oder per Kostenerstattung.

 

  1. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen – bis zu 4.000 € einmalig

Gefördert werden alle Maßnahmen, die die Pflege zu Hause ermöglichen oder erheblich erleichtern:

  • Badumbau (Barrierefreie Dusche, Sitzmöglichkeiten) 
  • Entfernung von Türschwellen 
  • Verbreiterung von Türen 
  • Einbau eines Treppenlifts 
  • Rollstuhl- und Pflegebettzugänge 
  • weitere barrierearme Umbaumaßnahmen 

Erforderlich ist ein Kostenvoranschlag, der vor Beginn der Maßnahme bei der Pflegekasse eingereicht werden muss.

  1. Pflegefachberatung – verpflichtend vierteljährlich

Die Pflegeberatung nach §37.3 SGB XI ist bei Pflegegrad 5 verpflichtend und besonders wichtig, um die Versorgung sicherzustellen.

Sie dient:

  • der individuellen Analyse der häuslichen Pflegesituation 
  • der Sicherung der Pflegequalität 
  • der Empfehlung geeigneter Hilfsmittel 
  • der Entlastung der pflegenden Angehörigen 
  • der Prävention von Überlastung und Versorgungslücken 

Die Beratung ist für die Pflegebedürftigen kostenfrei.

  1. Pflegekurse für Angehörige

Kostenfreie Schulungen unterstützen Angehörige in allen zentralen Themen:

  • rückenschonendes Arbeiten 
  • Umgang mit Bewegungs- und Lagerungsproblemen 
  • Ernährung und Flüssigkeitsmanagement 
  • Umgang mit herausforderndem Verhalten 
  • Organisation und Entlastungsmöglichkeiten

Diese Schulungen helfen, die Pflege dauerhaft sicher und stabil zu gestalten.

Häufige Fragen zum Pflegegrad (FAQ)

Was bedeutet der Pflegegrad und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Ein Pflegegrad zeigt den Umfang der Einschränkungen der Selbstständigkeit einer Person. Grundlage ist das Begutachtungsinstrument nach § 15 SGB XI, das den Bedarf anhand eines Punktesystems bewertet (12,5–100 Punkte). 

Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher die Leistungen (z. B. Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder Entlastungsbeträge). Voraussetzung ist ein dauerhaft bestehender Pflegebedarf, der durch ein Gutachten des MD oder Medicproof bestätigt wird.

Wie läuft die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) ab?

Nach Antragstellung erfolgt ein Hausbesuch durch eine Pflegefachperson, die den tatsächlichen Unterstützungsbedarf prüft. Bewertet werden Mobilität, kognitive Fähigkeiten, Selbstversorgung, psychische Aspekte, gesundheitliche Anforderungen und Alltagsbewältigung. 

Das Ergebnis bestimmt den Pflegegrad. Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen einen Bescheid ausstellen.

Welche Unterlagen helfen bei der Einstufung in einen Pflegegrad?

Hilfreich sind ärztliche Unterlagen, Medikamentenlisten, Reha- oder Krankenhausberichte sowie Pflegeprotokolle. Auch Fotos oder Videos, die typische Alltagssituationen zeigen, unterstützen die realistische Einschätzung. Angehörige sollten beim Termin anwesend sein und Beispiele nennen, die den Hilfebedarf verdeutlichen.

Kann ein Pflegegrad abgelehnt werden und was ist dann zu tun?

Ja. Wird der Pflegegrad nicht zuerkannt oder zu niedrig bewilligt, kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden. Dieser sollte konkrete Beispiele enthalten, die den höheren Unterstützungsbedarf belegen, ergänzt durch medizinische Unterlagen oder Pflegedokumentationen. Bei Bedarf findet eine erneute Begutachtung statt.

Welcher Unterschied besteht zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen?

Pflegesachleistungen werden direkt über einen Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet. Pflegegeld dagegen wird an die Pflegebedürftigen ausgezahlt, wenn Angehörige oder Ehrenamtliche die Pflege übernehmen. Bei Kombinationsleistungen wird das Pflegegeld anteilig weitergezahlt, wenn ein Teil der Pflege durch einen Pflegedienst erfolgt.

Wie lassen sich Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombinieren?

Der Entlastungsbetrag (131 €/Monat) kann für Alltagsunterstützung eingesetzt werden. Verhinderungspflege (1.612 €/Jahr) hilft bei Ausfall der privaten Pflegeperson. Kurzzeitpflege (1.774–1.855 €/Jahr) ermöglicht vorübergehende stationäre Versorgung. 

Nicht genutzte Kurzzeitpflege-Mittel können bis zu 806 € der Verhinderungspflege zugerechnet werden, sodass bis zu 2.418 € nutzbar sind.

Welche Leistungen können zusätzlich zu Pflegesachleistungen genutzt werden?

Neben Pflegesachleistungen können der Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel, Tages- und Nachtpflege sowie wohnumfeldverbessernde Maßnahmen genutzt werden. Teils stationäre Leistungen gehören zur „doppelten Leistungswelt“ — sie werden nicht auf andere Budgets angerechnet.

Was gilt für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen?

Bis zu 4.000 € pro Maßnahme sind möglich, z. B. für Badumbau, Türverbreiterungen, Schwellenabbau oder Treppenlifte. Voraussetzung sind ein Kostenvoranschlag und ein Antrag bei der Pflegekasse vor Beginn der Maßnahme. Die Förderung kann mehrfach gewährt werden, wenn sich der Pflegebedarf ändert.

Welche Beratungspflichten gelten je nach Pflegegrad?

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, müssen Beratungseinsätze nach §37.3 SGB XI nutzen: bei Pflegegrad 2–3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4–5 vierteljährlich. Die Beratung findet zu Hause statt, ist kostenlos und dient der Qualitätssicherung sowie der Unterstützung Angehöriger.

Welche Besonderheiten gelten für Pflegebedürftige in Berlin?

Berlin bietet ein enges Netz an Pflegestützpunkten, anerkannten Alltagsunterstützungsdiensten und niedrigschwelligen Hilfen. Der Entlastungsbetrag kann flexibel genutzt werden. Verfügbarkeiten in Tages- und Nachtpflege unterscheiden sich je nach Bezirk; häufig gibt es in östlichen Bezirken mehr freie Plätze. Zudem bestehen spezialisierte Angebote, etwa für Demenz oder häusliche Entlastung.

→ Weitere Informationen finden Sie in unserer Übersicht zur Pflegeberatung Berlin.

Inhaltlich geprüft von: Pflegedienstleitung Lux Familienpflege Berlin
Letzte Aktualisierung: Dezember 2025

Offizielle Quellen:

Pflegegrad-Beratung Berlin: Unterstützung bei Antrag, Einstufung & Leistungsnutzung

Unsere Pflegefachkräfte beraten Sie telefonisch oder persönlich bei Ihnen vor Ort. Wir klären Ihren individuellen Unterstützungsbedarf, erklären die nächsten Schritte und zeigen, wie sich Pflegebudgets optimal kombinieren lassen.