Fragen zur Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege dient der Entlastung der pflegenden Person, wenn der Pflegebedürftige für eine gewisse Zeit nicht zuhause gepflegt werden kann. Dies kann zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall sein. Für eine maximale Dauer von 56 Tagen im Jahr kann die pflegebedürftige Person in einer vollstationären Unterkunft untergebracht werden. Für diese Zeit übernimmt die Pflegekasse die Kosten der vollstationären Unterbringung.

Von der Kurzzeitpflege können Sie Gebrauch machen, wenn Sie mindestens Pflegegrad 2 besitzen und im Regelfall zu Hause gepflegt werden. Wenn dann die Pflege im eigenen Zuhause für einen gewissen Zeitraum nicht gewährleistet werden kann und Sie deshalb auf eine vollstationäre Pflege angewiesen sind, können Sie die Kurzzeitpflege nutzen. Die Kurzzeitpflege ist auch möglich, wenn Sie nach einem Unfall oder Krankenhausaufenthalt noch nicht wieder fit genug für die häusliche Pflege sind. Außerdem kann die Kurzzeitpflege genutzt werden, wenn der Pflegende selbst krank geworden ist, oder eine Auszeit braucht. Oder es muss die Zeit überbrückt werden, bis man fest in ein Pflegeheim geht. Auch das berechtigt zur Nutzung der Kurzzeitpflege.

Ab Pflegegrad 2 werden pauschal 1.612 Euro pro Jahr für maximal 56 Tage zur Verfügung gestellt.

Ja, ab Pflegerad 2 stehen dem Pflegebedürftigen in allen Pflegegraden pauschal 1.612 Euro für die Kurzzeitpflege zur Verfügung. In Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Auch Menschen ohne Pflegegrad können Kurzzeitpflege nutzen. Hier ist es so, dass nur die reinen Pflegekosten, und das nur im Falle der durch Unfall oder Krankheit plötzlich eintretenden Pflegebedürftigkeit, als Überbrückung pflegerischer Engpässe übernommen werden. Diese Kosten trägt nicht die Pflegeversicherung, sondern die Krankenkasse.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können miteinander kombiniert werden. Wenn Sie nicht die gesamten sechs Wochen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen, können Sie sich die verbliebene Zeit auf die Kurzzeitpflege anrechnen lassen. Ihnen stehen dann nicht nur die 1.612 Euro der Kurzzeitpflege pro Jahr zur Verfügung, sondern zusätzlich bis zu 100% der nicht genutzten Verhinderungspflege. Es ergibt sich ein maximaler Gesamtbetrag von 3224 Euro pro Jahr, sofern mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Umgekehrt können Sie auch die nicht genutzte Kurzzeitpflege zur Verhinderungspflege dazu nehmen. Auch in diesem Falle stehen Ihnen 1612 Euro, jedoch nur bis zu 50% des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege zur Verfügung, somit maximal 2418 Euro pro Jahr, ab Pflegegrad 2.