Familienpflegezeit

Die Familienpflegezeit ermöglicht Beschäftigten, ihre Arbeitszeit vorübergehend zu reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Sie kann für längstens 24 Monate in Anspruch genommen werden. Während dieser Zeit muss die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt mindestens 15 Stunden betragen.

Ein gesetzlicher Anspruch besteht grundsätzlich gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten; Auszubildende werden bei dieser Grenze nicht mitgezählt. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen höchstens 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen dauern. Für die Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen Angehörigen gelten besondere Regelungen.

Während der Familienpflegezeit wird das Gehalt entsprechend der reduzierten Arbeitszeit gezahlt. Das frühere Modell, bei dem der Arbeitgeber bei einer Halbierung der Arbeitszeit 75 Prozent des Gehalts zahlte und später ein Zeitkonto ausgeglichen wurde, entspricht nicht mehr der aktuellen gesetzlichen Ausgestaltung. Zur finanziellen Unterstützung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein zinsloses Darlehen beantragt werden.

Die Familienpflegezeit muss rechtzeitig beim Arbeitgeber angekündigt und nachgewiesen werden. Vor der Beantragung empfiehlt sich eine Beratung, weil Fristen, Betriebsgröße, Kombinationen mit der Pflegezeit und die Auswirkungen auf Einkommen und Sozialversicherung berücksichtigt werden sollten.

Quellen