Kann eine volljährige Person ihre Angelegenheiten infolge einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr selbst regeln, entscheidet das Betreuungsgericht über die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung.
Mit einer Betreuungsverfügung wird für diesen Fall festgelegt, wer als Betreuer bestellt werden soll und welche persönlichen Vorgaben zu berücksichtigen sind.
Der Ratgeber erläutert die rechtlichen Grundlagen seit der Reform des Betreuungsrechts 2023 sowie die praktische Ausgestaltung und die Grenzen der Betreuungsverfügung.

Inhaltsverzeichnis
Definition: Was ist eine Betreuungsverfügung?
Abgrenzung zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Voraussetzungen einer gerichtlichen Betreuung
Berücksichtigung von Wünschen durch das Gericht
Inhalte und konkrete Wünsche einer Betreuungsverfügung
Form,Erstellung und Aufbewahrung der Betreuungsverfügung
Änderung und Widerruf der Betreuungsverfügung
Checkliste zur Erstellung einer Betreuungsverfügung
Definition: Was ist eine Betreuungsverfügung?
Die Betreuungsverfügung ist eine vorsorgliche schriftliche Erklärung. Sie richtet sich an das Betreuungsgericht und enthält Vorgaben für den Fall einer späteren gerichtlichen Entscheidung.
Sie verleiht keiner Person sofortige Vertretungsmacht. Anders als eine Vorsorgevollmacht entfaltet sie ihre Wirkung erst im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens. Maßgeblich sind die seit 1. Januar 2023 geltenden Regelungen der §§ 1814 ff. BGB.
Eine Betreuung wird nur eingerichtet, wenn eine Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann und andere Unterstützungsformen nicht ausreichen. Die Verfügung dient dazu, innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens Einfluss auf die Auswahl des Betreuers und die inhaltliche Ausgestaltung zu nehmen.
Abgrenzung zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Die Betreuungsverfügung ist von anderen Vorsorgedokumenten klar zu unterscheiden. Sie ersetzt weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Patientenverfügung.
Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht ermächtigt eine oder mehrere Personen unmittelbar zur rechtsgeschäftlichen Vertretung. Die bevollmächtigte Person kann im Außenverhältnis handeln, ohne dass es einer gerichtlichen Bestellung bedarf.
Die Betreuungsverfügung hingegen verleiht keine Vertretungsmacht. Sie entfaltet ihre Wirkung erst, wenn das Betreuungsgericht eine Betreuung anordnet. Das Gericht bleibt für die Auswahl und Bestellung des Betreuers zuständig, ist dabei jedoch grundsätzlich an die in der Verfügung geäußerten Wünsche gebunden, sofern keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe entgegenstehen.
Besteht eine wirksame und ausreichend umfassende Vorsorgevollmacht, wird regelmäßig keine Betreuung eingerichtet. In diesem Fall kommt eine Betreuungsverfügung praktisch nicht zum Tragen.
Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
Die Patientenverfügung betrifft medizinische Behandlungsentscheidungen. Sie enthält verbindliche Festlegungen für den Fall, dass die betroffene Person ihren Willen nicht mehr selbst äußern kann.
Die Betreuungsverfügung regelt demgegenüber nicht die medizinische Behandlung, sondern die personelle und organisatorische Ausgestaltung einer möglichen gerichtlichen Betreuung. Sie kann jedoch ergänzend festlegen, wer als Betreuer auch für gesundheitliche Angelegenheiten zuständig sein soll.
Voraussetzungen einer gerichtlichen Betreuung
Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung ist gesetzlich in §§ 1814 ff. BGB geregelt. Seit der Reform des Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 steht stärker als zuvor die Selbstbestimmung der betroffenen Person im Mittelpunkt.
Eine Betreuung darf nur angeordnet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die volljährige Person kann ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen.
- Ursache ist eine Krankheit oder eine Behinderung.
- Die Betreuung ist erforderlich.
Entscheidend ist dabei nicht eine formelle „Geschäftsunfähigkeit“, sondern die konkrete Fähigkeit, bestimmte Angelegenheiten eigenständig zu regeln. Eine Betreuung kann sich daher auf einzelne Aufgabenkreise beschränken, etwa auf Vermögensangelegenheiten oder Gesundheitsfragen.
Krankheit oder Behinderung
Das Gesetz erfasst sowohl psychische Erkrankungen als auch körperliche, geistige oder seelische Behinderungen. Maßgeblich ist, ob die Beeinträchtigung dazu führt, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten nicht mehr ausreichend selbst besorgen kann.
Eine vorübergehende Erkrankung kann genügen, wenn sie zu einem entsprechenden Unterstützungsbedarf führt.
Erforderlichkeit und Nachranggrundsatz
Eine Betreuung wird nur eingerichtet, soweit sie erforderlich ist. Sie ist ausgeschlossen, wenn die Angelegenheiten durch andere Hilfen ebenso gut geregelt werden können (§ 1814 Abs. 3 BGB).
Solche Hilfen können insbesondere sein:
- eine wirksame Vorsorgevollmacht
- Unterstützung durch bevollmächtigte Personen
- tatsächliche Hilfen durch soziale Dienste oder Angehörige
Das Gericht prüft daher stets, ob mildere Mittel ausreichen. Die Betreuung ist kein Automatismus, sondern das Ergebnis einer individuellen Prüfung.
Umfang der Betreuung
Die Betreuung wird auf konkrete Aufgabenbereiche beschränkt. Das Gericht legt im Beschluss fest, für welche Angelegenheiten der Betreuer zuständig ist.
Eine umfassende Betreuung für „alle Angelegenheiten“ ist nur zulässig, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist.
Berücksichtigung von Wünschen durch das Gericht
Die Betreuungsverfügung richtet sich an das Betreuungsgericht. Sie ist keine bloße Empfehlung, sondern grundsätzlich verbindlich.
Nach § 1816 BGB soll das Gericht dem Wunsch der betroffenen Person entsprechen und die benannte Person bestellen, sofern sie geeignet ist und keine Gründe entgegenstehen.
Auswahl des Betreuers
Bei der Prüfung der Eignung sind insbesondere maßgeblich:
- persönliche Zuverlässigkeit
- Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Führung der Betreuung
- Keine Interessenkonflikte
- Bereitschaft zur Übernahme des Amtes
Die Benennung allein führt nicht automatisch zur Bestellung. Das Gericht kann vom Wunsch abweichen, wenn die benannte Person nicht geeignet ist.
Berücksichtigung inhaltlicher Vorgaben
Neben der Person des Betreuers können auch inhaltliche Wünsche formuliert werden. Diese sind zu beachten, soweit sie gesetzlich zulässig sind und dem Wohl der betroffenen Person nicht widersprechen.
Grenzen der Bindungswirkung
Eine Abweichung ist insbesondere möglich, wenn
- die benannte Person ungeeignet ist
- ein Interessenkonflikt besteht
- die Umsetzung der Wünsche rechtlichen Vorgaben oder dem Wohl der betroffenen Person entgegensteht
Das Gericht bleibt für die rechtmäßige Ausgestaltung der Betreuung verantwortlich. Die Betreuungsverfügung beeinflusst die Entscheidung, ersetzt sie jedoch nicht.
Inhalte und konkrete Wünsche einer Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung kann unterschiedliche Lebensbereiche betreffen. Entscheidend ist, dass die Wünsche klar formuliert und nachvollziehbar sind. Allgemeine Formulierungen erschweren die spätere Umsetzung.
Die Verfügung ersetzt keine detaillierte Handlungsanweisung, sie gibt jedoch Orientierung für das Gericht und den Betreuer.
Persönliche Lebensführung
Hier können Vorstellungen zur eigenen Lebensgestaltung festgehalten werden, etwa:
- Verbleib in der eigenen Wohnung
- Bevorzugung einer bestimmten Wohnform
- Umgang mit persönlichen Gegenständen
- Aufrechterhaltung sozialer Kontakte
- religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen
Solche Angaben helfen bei Entscheidungen über Aufenthalt und persönliche Betreuung.
Vermögensangelegenheiten
Auch zur Vermögenssorge können Wünsche formuliert werden, beispielsweise:
- Erhalt bestimmter Vermögenswerte
- Umgang mit Immobilien
- Unterstützung nahestehender Personen
- Fortführung eines Unternehmens
Dabei ist zu beachten, dass der Betreuer gesetzlichen Vorgaben zur Vermögensverwaltung unterliegt. Wünsche können nur berücksichtigt werden, soweit sie mit diesen Vorgaben vereinbar sind.
Gesundheitliche Angelegenheiten
Die Betreuungsverfügung kann bestimmen, wer für gesundheitliche Angelegenheiten zuständig sein soll. Konkrete medizinische Behandlungsentscheidungen gehören hingegen in eine gesonderte Patientenverfügung.
Ausschluss bestimmter Personen
Neben der Benennung eines Wunschbetreuers kann auch festgelegt werden, dass bestimmte Personen nicht als Betreuer eingesetzt werden sollen. Auch ein solcher Ausschluss ist grundsätzlich zu beachten, sofern keine zwingenden Gründe entgegenstehen.
Form, Erstellung und Aufbewahrung der Betreuungsverfügung
Für eine Betreuungsverfügung schreibt das Gesetz keine besondere Form vor. Sie kann grundsätzlich formfrei erstellt werden. Aus Gründen der Klarheit und Beweisbarkeit empfiehlt sich jedoch die schriftliche Abfassung.
Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Auch eine eigenhändige Niederschrift ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Maßgeblich ist, dass der Wille eindeutig erkennbar ist.
Inhaltliche Klarheit
Die Verfügung sollte:
- eindeutig formuliert sein
- die benannte Person klar identifizieren (Name, Geburtsdatum, Anschrift)
- Datum und Unterschrift enthalten
Unklare oder widersprüchliche Formulierungen können im gerichtlichen Verfahren zu Verwechslungen oder Auslegungsfragen führen.
Eigenhändige Unterschrift
Eine Unterschrift ist rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben, erhöht jedoch die Beweiskraft. Sie dokumentiert, dass die Erklärung bewusst abgegeben wurde.
Die Angabe von Ort und Datum erleichtert die spätere Einordnung, insbesondere wenn mehrere Fassungen existieren.
Aufbewahrung
Die Betreuungsverfügung sollte so aufbewahrt werden, dass sie im Bedarfsfall aufgefunden werden kann.
- Aufbewahrung zu Hause an einem bekannten Ort
- Hinterlegung bei einer Vertrauensperson
- Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
Im Zentralen Vorsorgeregister wird nicht der Inhalt der Betreuungsverfügung gespeichert. Registriert wird lediglich, dass eine Verfügung besteht und wo sie aufbewahrt wird. Das Betreuungsgericht kann im Bedarfsfall diese Angaben abrufen.
Für die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister fällt eine einmalige Gebühr an, die aktuell regelmäßig zwischen etwa 20 € und 30 € liegt. Die ZVR-Card wird kostenfrei ausgegeben.
Weitere Kosten können entstehen, wenn eine notarielle Beurkundung oder anwaltliche Beratung in Anspruch genommen wird. Eine notarielle Mitwirkung ist gesetzlich jedoch nicht vorgeschrieben.
Eine Betreuungsverfügung entfaltet nur Wirkung, wenn das Gericht von ihrer Existenz erfährt. Wird sie unzugänglich aufbewahrt oder niemand weiß über ihren Aufbewahrungsort, kann sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben.
Daher ist es sinnvoll, zumindest nahestehende Personen darüber zu informieren.
Änderung und Widerruf der Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgeschrieben.
Voraussetzung ist, dass die erklärende Person im Zeitpunkt der Änderung oder des Widerrufs einsichts- und handlungsfähig ist. Maßgeblich ist, dass sie die Bedeutung und Tragweite ihrer Entscheidung erkennen und danach handeln kann.
Änderung
Wird die Verfügung inhaltlich angepasst, sollte die neue Fassung:
- eindeutig formuliert sein
- mit Datum versehen werden
- klar erkennen lassen, ob frühere Fassungen ersetzt werden
Um spätere Zweifel zu vermeiden, empfiehlt es sich, ältere Versionen zu vernichten oder ausdrücklich für gegenstandslos zu erklären.
Widerruf
Ein Widerruf kann ausdrücklich erfolgen, etwa durch eine schriftliche Erklärung. Er kann sich auch aus einem eindeutigen späteren Verhalten ergeben, das mit der bisherigen Verfügung nicht vereinbar ist.
Wurde die Verfügung im Zentralen Vorsorgeregister registriert, sollte auch dort eine Änderung oder Löschung veranlasst werden.
Checkliste zur Erstellung einer Betreuungsverfügung
Die folgende Übersicht dient der systematischen Überprüfung, ob die wesentlichen Punkte berücksichtigt wurden.
Persönliche Angaben
- Vollständiger Name, Geburtsdatum und Anschrift angegeben
- Dokument mit Ort und Datum versehen
- Eigenhändig unterschrieben
Wunschbetreuer
- Wunschbetreuer eindeutig benannt (Name, Geburtsdatum, Anschrift)
- Bereitschaft der benannten Person vorab geklärt
- Gegebenenfalls Ersatzperson benannt
- Gegebenenfalls bestimmte Personen ausdrücklich ausgeschlossen
Inhaltliche Vorgaben
- Wünsche zur persönlichen Lebensführung klar formuliert
- Vorgaben zur Vermögensverwaltung konkretisiert
- Zuständigkeit für gesundheitliche Angelegenheiten geregelt
- Keine Vermischung mit Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht
Form und Auffindbarkeit
- Verfügung schriftlich abgefasst
- Aufbewahrungsort festgelegt
- Vertrauenspersonen informiert
- Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister geprüft
Aktualität
- Regelmäßige Überprüfung vorgesehen
- Frühere Fassungen eindeutig ersetzt oder vernichtet
Häufige Fragen & Antworten
Ist eine Betreuungsverfügung ohne Notar wirksam?
Ja. Für eine Betreuungsverfügung ist keine notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Sie kann formfrei erstellt werden. Aus Gründen der Beweisbarkeit empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Abfassung mit Datum und Unterschrift.
Wird automatisch ein Betreuer eingesetzt, wenn eine Betreuungsverfügung besteht?
Nein. Eine Betreuungsverfügung führt nicht automatisch zur Bestellung eines Betreuers. Eine Betreuung wird nur eingerichtet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und ein gerichtliches Verfahren durchgeführt wird.
Was gilt, wenn zusätzlich eine Vorsorgevollmacht besteht?
Besteht eine wirksame und ausreichende Vorsorgevollmacht, wird regelmäßig keine Betreuung angeordnet. In diesem Fall kommt eine Betreuungsverfügung praktisch nicht zum Tragen.
Kann ich mehrere Personen als Betreuer benennen?
Ja. Es können mehrere Personen benannt werden, etwa für unterschiedliche Aufgabenbereiche oder als Ersatzbetreuer. Das Gericht prüft im Einzelfall, ob und in welcher Konstellation eine Bestellung erfolgt.
Kann ich eine Betreuungsverfügung jederzeit widerrufen?
Ja. Die Verfügung kann jederzeit geändert oder widerrufen werden, solange die erklärende Person die Bedeutung und Tragweite ihrer Entscheidung erkennen und danach handeln kann.
Quellen und rechtliche Grundlagen
(1) Bundesministerium der Justiz (BGB in der seit 01.01.2023 geltenden Fassung):
§ 1814 Voraussetzungen der Betreuung
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1814.html
(2) Bundesministerium der Justiz (BGB in der seit 01.01.2023 geltenden Fassung):
§ 1815 Aufgabenkreise des Betreuers
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1815.html
(3) Bundesministerium der Justiz (BGB in der seit 01.01.2023 geltenden Fassung):
§ 1816 Auswahl des Betreuers; Wunsch des Betroffenen
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1816.html
(4) Bundesministerium der Justiz (BGB in der seit 01.01.2023 geltenden Fassung):
§ 1821 Pflichten des Betreuers; Wohl und Wünsche des Betreuten
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1821.html
(5) Bundesnotarkammer:
Zentrales Vorsorgeregister – Informationen zur Registrierung
https://www.vorsorgeregister.de
