Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG): Regelungen zur Pflegezeit für pflegende Angehörige

Wenn Sie einen nahen Angehörigen pflegen möchten, greift unter bestimmten Voraussetzungen das Pflegezeitgesetz. Laut diesem steht Ihnen als naher Angehöriger meist eine sogenannte Pflegezeit zu. In dieser können Sie sich zeitweise ganz oder teilweise von Ihrer Arbeit freistellen lassen. Doch wie lange genau und unter welchen Bedingungen?

Nachfolgend haben wir die wichtigsten Inhalte aus dem Pflegezeitgesetz übersichtlich zusammengefasst und erklären, was für Sie als pflegender Angehöriger besonders wichtig ist, welche Rechte Sie haben und wie Sie die Pflegezeit beantragen.

Sonnige Szene: Pflegerin begleitet Senior im Rollstuhl, illustriert die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege durch das Pflegezeitgesetz (PflegeZG).

Einfach erklärt: Was ist das Pflegezeitgesetz?

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ist eine gesetzliche Regelung, die Arbeitnehmern, Auszubildenden sowie arbeitnehmerähnlichen Personen einen gesetzlichen Anspruch auf die sogenannte Pflegezeit ermöglicht. Durch sie können diese sich für bis zu 6 Monate ganz oder teilweise von Ihrer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung freistellen lassen.

Was bedeutet Pflegezeit?

Bei der Pflegezeit handelt es sich um die Möglichkeit, sich vorübergehend (teilweise) von der Arbeit freistellen zu lassen, um einen nahen Angehörigen in seiner häuslichen Umgebung zu pflegen.

Was genau regelt das Pflegezeitgesetz?

Es regelt unter anderem

  • die Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegezeit,
  • die Dauer der Freistellung sowie
  • mögliche finanzielle Unterstützungen und
  • den Sozialversicherungsschutz während dieser Zeit.

Für wen gilt das Pflegezeitgesetz?

Das PflegeZG gilt grundsätzlich für alle Beschäftigten, also

  • Arbeitnehmer,
  • Auszubildende sowie
  • arbeitnehmerähnliche Personen,

die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Was ist der Unterschied zwischen Familienpflegezeit und Pflegezeit?

Familienpflegezeit:
  • Arbeitszeitreduzierung (mindestens jedoch 15 Std./Woche)
  • bis zu 24 Monate
  • Bedingung: Betrieb mit mehr als 25 Mitarbeitenden
Pflegezeit:
  • Teil- oder vollständige Freistellung
  • bis zu 6 Monate
  • Bedingung: Betrieb mit mehr als 16 Mitarbeitenden
  • Auch kurzfristige Arbeitsverhinderungen bis zu 10 Tage und Sterbebegleitung

Anspruch auf Pflegezeit: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Um Anspruch auf die gesetzliche Pflegezeit zu haben, müssen laut Pflegezeitgesetz folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der zu pflegende Angehörige muss mindestens Pflegegrad 1 haben.
  • Die Pflege sollte in der Regel in der häuslichen Umgebung erfolgen.
  • Das Unternehmen, für das Sie arbeiten, muss 16 oder mehr Mitarbeiter haben. Bei kleineren Betrieben kann die Pflegezeit in der Regel nicht in Anspruch genommen werden.

Zudem müssen Sie Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass Sie Pflegezeit benötigen und wie lange diese voraussichtlich dauern wird. Der Arbeitgeber kann hier zudem eine Bescheinigung von einem Arzt oder einer Pflegefachperson verlangen, die die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen bestätigt.

Wichtig: Bei der Pflege von Kindern und Jugendlichen kann die Pflegezeit auch beantragt werden, wenn diese in Einrichtungen und nicht in der häuslichen Umgebung betreut werden.

Welche Pflegebedürftigen gelten als nahe Angehörige?

Die Pflegezeit können neben direkten blutsverwandten Personen auch andere nahe Angehörige, die zum Beispiel angeheiratet oder verschwägert sind, in Anspruch nehmen.

Als nahe Angehörige gelten demnach:

  • Eltern und Stiefeltern
  • Kinder sowie Adoptiv- und Pflegekinder
  • Geschwister
  • Großeltern und Enkelkinder
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder
  • Ehegatten, Lebenspartner sowie Partner in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
  • Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten sowie deren Lebenspartner
  • die Kinder sowie Adoptiv- und Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners

Arten der Pflegezeit: Wie lange kann man Pflegezeit in Anspruch nehmen?

Je nach Situation sieht das Pflegezeitgesetz unterschiedliche Möglichkeiten vor. Dazu zählen

  • kurzfristige Freistellungen von bis zu 10 Tagen,
  • längere Pflegezeiten für bis zu 6 Monate (Teil- oder Vollzeitfreistellung) sowie
  • die Möglichkeit, sich im Zuge der Sterbebegleitung für bis zu 3 Monate freistellen zu lassen.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2: Bis zu 10 Tage Pflegezeit

Wenn Sie akut bzw. unvorhergesehenen dringend pflegerische Hilfe für einen pflegebedürftigen Angehörigen organisieren müssen, können Sie bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt werden.

In der Regel reicht hier ein Anruf oder eine E-Mail aus, sodass Ihr Arbeitgeber informiert ist. Diese muss allerdings auch von Ihrem Vorgesetzten oder der Personalabteilung bestätigt werden.

Pflegezeit nach § 3: Bis zu sechs Monate

Eine Pflegezeit von bis zu sechs Monaten ist möglich, wenn Sie sich länger um einen nahen pflegebedürftigen Angehörigen kümmern möchten oder müssen. Dabei können Sie sich vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen.

Die Pflegezeit müssen Sie in diesem Fall spätestens zehn Arbeitstage vor dem geplanten Beginn persönlich durch ein formloses Schreiben bei Ihrem Arbeitgeber anmelden.

PflegeZG, § 3 Abs. 6: Sterbebegleitung eines Angehörigen

Das Pflegezeitgesetz regelt außerdem, dass sich Angehörige von schwerkranken Personen für bis zu drei Monate freistellen lassen können, um diese in der letzten Lebensphase zu begleiten. Dafür muss ein amtliches Zeugnis den Zustand des Angehörigen nachweisen.

Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit gilt dies auch dann, wenn der schwerkranke Angehörige zum Beispiel in einem Hospiz im Rahmen der Palliativpflege betreut wird.

PflegeZG, § 4a: Erneute Pflegezeit nach Inanspruchnahme einer Freistellung auf Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Seit Mai 2020 existiert auch Paragraph 4a im Pflegezeitgesetz. Mit ihm wurden neue Regelungen eingeführt, die Beschäftigten die Möglichkeit geben, eine zweite Pflegezeit für den gleichen zu pflegenden Angehörigen in Anspruch zu nehmen. Dieser Paragraph greift dabei jedoch nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen für den Anspruch auf eine erneute Pflegezeit nach § 4a

  • Eine erneute Pflegezeit ist einmalig möglich, wenn Sie bereits zuvor Pflegezeit für denselben pflegebedürftigen Angehörigen beansprucht haben.
  • Die vorherige Pflegezeit muss auf Grundlage der Sonderregelungen während der COVID-19-Pandemie in Anspruch genommen worden sein.
  • Die insgesamt zulässige Höchstdauer der Pflegezeit darf dabei nicht überschritten werden bzw. bisher nicht vollständig ausgeschöpft worden sein.

Gut zu wissen: Anders als bei der regulären Regelung muss die Pflegezeit in diesem Fall auch nicht unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen.

Kann ich während der Pflegezeit gekündigt werden?

Nach § 5 PflegeZG gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Bei einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung sowie der regulären Pflegezeit von bis zu 6 Monaten greift dieser bereits ab der Ankündigung, frühestens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zum Ende der Pflegezeit.

Insofern es sich um Sterbebegleitung handelt, beginnt der Kündigungsschutz mit dem Beginn der Freistellung bzw. Pflegezeit.

Pflegezeit-Dauer: Wann endet die Pflegezeit?

Die Pflegezeit endet automatisch vier Wochen, nachdem die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der nahe Angehörige

  • nicht mehr pflegebedürftig ist,
  • in ein Pflegeheim zieht oder
  • verstirbt.

Sobald eine dieser Situationen eintritt, müssen Sie Ihren Arbeitgeber umgehend darüber informieren. Möchten Sie die Pflegezeit aus anderen Gründen vorzeitig beenden, ist dies normalerweise nur mit der Zustimmung Ihres Arbeitgebers möglich.

Schritt für Schritt: So beantragen Sie Pflegezeit

1. Voraussetzungen durchgehen

Prüfen Sie zunächst, ob Sie, das Unternehmen, für das Sie arbeiten, und der Angehörige alle Voraussetzungen für die Pflegezeit erfüllen.

2. Pflegebedürftigkeit nachweisen

Der Pflegegrad des zu pflegenden Angehörigen muss durch die Pflegekasse oder den Medizinischen Dienst (MD) bescheinigt sein.

3. Pflegezeit ankündigen

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber mindestens zehn Arbeitstage vor Beginn der Pflegezeit schriftlich darüber, dass Sie die Pflegezeit in Anspruch nehmen möchten.

4. Verwandtschaftsverhältnis nachweisen (falls erforderlich)

In manchen Fällen müssen Sie nachweisen, wie Sie mit dem pflegebedürftigen Angehörigen verwandt sind. Das kann zum Beispiel beim Ehepartner mit Hilfe einer Heiratsurkunde oder beim eigenen Kind mit Geburtsurkunde belegt werden.

5. Rahmenbedingungen mit dem Arbeitgeber klären

Vor allem bei einer teilweisen Freistellung sollte schriftlich festgehalten werden,

  • wie die Arbeitszeit neu verteilt wird,
  • wann die Pflegezeit beginnt und endet und
  • was nach Ihrer Rückkehr aus der Pflegezeit passiert.

Lohnfortzahlung während der Pflegezeit: Erhält man weiterhin Gehalt?

Im Pflegezeitgesetz ist geregelt, dass der Arbeitgeber nur dann zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet ist, wenn sich diese “aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung ergibt”.

Das bedeutet, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Pflegezeit besteht und es sich somit in den meisten Fällen um eine Art zusätzlichen unbezahlten Urlaub handelt. Es gibt jedoch auch Ausnahmen.

Ausnahmen: In diesen Fällen erhalten Sie während der Pflegezeit geldwerte Unterstützung

Einen Angehörigen zu pflegen ist bereits eine große Aufgabe. Um pflegende Angehörige zu entlasten, gibt es deshalb in bestimmten Situationen Ausnahmen, bei denen oder durch welche Sie während der Pflegezeit geldwerte Unterstützung erhalten können. Dazu zählen

  • tarifvertragliche Regelungen und individuelle Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die eine teilweise oder vollständige Lohnfortzahlung während der Pflegezeit vorsehen.
  • Pflegeunterstützungsgeld, welches als Lohnersatzleistung während einer kurzfristigen bzw. akuten Freistellung von bis zu 10 Tagen dient. Dabei werden bis zu 90 Prozent des monatlichen Nettoentgelts gezahlt.

Wichtig: Diese Leistung wird nicht automatisch gezahlt. Sie muss bei der Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen beantragt werden.

  • ein zinsloses Darlehen, damit Sie Ihren Lebensunterhalt trotz Pflegezeit bestreiten können. Dieses beträgt mindestens 50 Euro pro Monat und höchstens 50 Prozent des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettogehalts.

Wichtig: Das Darlehen muss beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden und wird nach dem Ende der Pflegezeit in individuell festgelegten Raten zurückgezahlt. Die einzige Ausnahme stellen hier nur ganz besondere Härtefälle dar. Wenn Sie zum Beispiel selbst an einer schweren Erkrankung leiden, darf das Bundesamt ganz oder teilweise auf die Rückzahlung verzichten.

Pflegezeit-Darlehen berechnen: So viel Geld erhalten Sie in der Pflegezeit

Das Darlehen wird monatlich ausgezahlt und beträgt mindestens 50 Euro. Die genaue Höhe hängt jedoch von Ihrem bisherigen Einkommen und weiteren Faktoren ab.

Der einfachste Weg, die mögliche Höhe des Darlehens zu berechnen, ist deshalb der Pflegezeit- und Familienpflegezeit-Rechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Dort geben Sie einfach Ihre Daten ein und erhalten direkt eine erste Übersicht zur möglichen Darlehenshöhe sowie zu den Rückzahlungsraten.

Daten, die Sie dafür benötigen:

  • Gesamtbruttoeinkommen der letzten 12 Monate
  • Steuerklasse (wichtig, um das Nettoeinkommen zu berechnen)
  • Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit vor der Pflegezeit
  • Durchschnittliche Stunden pro Woche während der (teilweisen) Freistellung 
  • Dauer der Pflegezeit in Monaten

Beispiel: So kann das Darlehen während der Pflegezeit aussehen

Nehmen wir an, ein Berufstätiger möchte einen nahen Angehörigen pflegen und hat in den letzten 12 Monaten einen Bruttolohn von 50.000 Euro verdient. Er ist in Steuerklasse 4 eingestuft und seine durchschnittliche Arbeitszeit vor Beginn der Freistellung lag bei 40 Stunden pro Woche.

Für die Pflege lässt sich die Person zu 100 Prozent freistellen und nimmt die Pflegezeit für die volle Dauer von 6 Monaten in Anspruch.

Der Pflegezeit-Rechner ermittelt in diesem Fall einen monatlichen Darlehensbetrag in Höhe von 763 Euro. Über sechs Monate hinweg macht das einen Gesamtdarlehensbetrag von 4.578 Euro während der gesamten Pflegephase.

Die zinslose Rückzahlung erfolgt bei diesem Beispiel anschließend in monatlichen Raten über 42 Monate hinweg zu je 109 Euro.

Sozialversicherungen: Bin ich während der Pflegezeit sozialversichert?

Pflegepersonen sind während der Pflegezeit grundsätzlich sozial abgesichert. Die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen übernimmt in dieser Zeit unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Sozialversicherung und gewährt Zuschüsse.

Kranken- und Pflegeversicherung während der Pflegezeit

Wenn Sie verheiratet sind oder eine Familienversicherung besteht, die Sie mit einschließen kann, bleiben Sie über diese weiterhin kranken- und pflegeversichert.

Wenn nicht, müssen Sie sich als pflegender Angehöriger freiwillig versichern und in der Regel den Mindestbeitrag zahlen. Diese Kosten können Sie sich jedoch bis zum Mindestbetrag von der Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen erstatten lassen. Das gilt auch für privat Versicherte.

Rentenversicherung während der Pflegezeit

Eine wichtige Frage, die sich viele stellen, ist: Wie wirkt sich die Pflegezeit auf die Rente aus? Denn wenn Sie sich bis zu einem halben Jahr teilweise oder ganz freistellen lassen, wirkt sich das automatisch auf Ihre späteren Rentenansprüche aus. Das fällt vor allem auf, wenn Sie zusätzlich auch noch planen, Familienpflegezeit in Anspruch zu nehmen.

Eine Option ist es, sich selbst weiter zu versichern. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt hier auch die Pflegekasse die Beiträge zur Rentenversicherung.

Die Voraussetzungen für Beiträge zur Rentenversicherung während der Pflegezeit

Damit die Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung übernimmt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der zu pflegende Angehörige hat einen Pflegegrad zwischen 2 und 5,
  • es muss sich um häusliche Pflege handeln,
  • die Pflege muss für mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage, erbracht werden und
  • Sie dürfen nicht mehr als 30 Stunden pro Woche nebenbei erwerbstätig sein.

Arbeitslosenversicherung während der Pflegezeit

Wenn Sie während der Pflegezeit teilweise weiterarbeiten, werden die Beiträge wie bisher von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber gezahlt. Wenn Sie sich vollständig freistellen lassen, können die Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen übernommen werden.

Die Voraussetzungen für Beiträge zur Arbeitslosenversicherung während der Pflegezeit

Damit die Pflegeversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung übernimmt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der zu pflegende Angehörige muss mindestens Pflegegrad 2 haben.
  • Der Angehörige muss mindestens an zwei Tagen pro Woche über insgesamt zehn Stunden in seiner häuslichen Umgebung gepflegt werden.
  • Die Pflegetätigkeit darf nicht erwerbsmäßig sein.
  • Sie müssen unmittelbar vor Beginn der Pflegezeit durch Ihren Arbeitgeber arbeitslosenversichert gewesen sein oder Leistungen nach dem SGB III (zum Beispiel Arbeitslosengeld) bezogen haben.

Unfallversicherung während der Pflegezeit

Wenn Sie zum Beispiel während der Pflege im Haushalt stürzen, handelt es sich mehr oder weniger um einen Arbeitsunfall. Damit Sie in einem solchen oder ähnlichen Fall abgesichert sind und die Kosten nicht allein tragen müssen, sind Sie während der Pflegezeit in der Regel beitragsfrei unfallversichert.

Hierbei ist neben Pflege- und Haushaltstätigkeiten auch der Weg zur pflegebedürftigen Person versichert, wenn diese in einer anderen Wohnung lebt.

Die Voraussetzungen für die beitragsfreie Unfallversicherung während der Pflegezeit

Damit Sie während der Pflegezeit beitragsfrei unfallversichert sind, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der zu pflegende Angehörige hat einen Pflegegrad zwischen 2 und 5.
  • Sie pflegen den Angehörigen mindestens an zwei Tagen pro Woche und insgesamt mindestens 10 Stunden pro Woche zuhause.

Ausnahme: Pflegezeit für Beamte

Beamte sind vom Pflegezeitgesetz ausgeschlossen. Für sie greifen andere Regelungen aus dem Bundesbeamtengesetz (BBG).

Welche Besonderheiten gelten für Beamte bei der Pflegezeit?

  • Pflegezeit für Beamte

Als Beamter können Sie sich für bis zu sechs Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Alternativ ist auch eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge und eine familenpflegezeitähnliche Arbeitszeitreduzierung von bis zu 24 Monaten möglich.

  • Vorschuss statt Darlehen

Anders als Beschäftigte nach dem Pflegezeitgesetz erhalten Beamte kein zinsloses Darlehen. Stattdessen können sie einen Vorschuss erhalten. Dieser beträgt oft die Hälfte der durch die Arbeitszeitreduzierung weggefallenen Bezüge und muss nach der Pflegezeit zurückgezahlt werden.

Fazit: Das Pflegezeitgesetz unterstützt bei der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

Das Pflegezeitgesetz ermöglicht Ihnen als pflegender Angehöriger, sich um die Pflege zu kümmern, ohne dass Sie Ihren Job aufgeben müssen. In diesem Zuge lohnt es sich zudem auch, sich genauer über das Familienpflegezeitgesetz zu informieren. Im Zusammenspiel können Sie so eine Freistellung von bis zu insgesamt 24 Monaten in Anspruch nehmen.

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FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Pflegezeit

Nachfolgend finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Pflegezeitgesetz und die Pflegezeit.

Wann hat man Anspruch auf Pflegezeit?

Anspruch auf Pflegezeit haben alle Arbeitnehmer, die einen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 1 in seiner häuslichen Umgebung pflegen möchten und deren Arbeitgeberunternehmen mehr als 16 Mitarbeiter beschäftigt.

Kann der Arbeitgeber die Pflegezeit ablehnen?

Nein, grundsätzlich haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf Pflege- und Familienpflegezeit, wenn Sie, Ihr Arbeitgeber und der zu pflegende Angehörige alle Voraussetzungen erfüllen.

Wie viel Geld bekomme ich während der Pflegezeit?

In der Regel erhalten Sie während der Pflegezeit kein Gehalt, sofern nichts anderes tarifvertraglich oder individuell vereinbart wurde. Bei einer kurzfristigen Pflege von bis zu 10 Tagen kann jedoch Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung gezahlt werden.

Bei einer längeren Pflegezeit oder bei Sterbebegleitung besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen zu beantragen.