Elternunterhalt: Das sollten Sie bei pflegebedürftigen Eltern wissen

Wenn einer oder beide Ihrer Elternteile pflegebedürftig sind bzw. werden, gibt es viele Fragen zu klären. Wann müssen die Pflegebedürftigen ihre Pflege- und gegebenenfalls Heimkosten selbst tragen? Welche Kosten übernimmt die Sozialkasse? Und natürlich auch: Wann und in welchem Umfang müssen Kinder ihre Eltern mit Pflegebedarf finanziell unterstützen und für sie aufkommen?

Nachfolgend haben wir für Sie die wichtigsten Regelungen rund um den Elternunterhalt zusammengefasst und erklären, ab welchem Bruttojahresgehalt Sie unterhaltspflichtig sind, welche Rolle das Gehalt Ihres Ehepartners spielt und welche Posten zum Schonvermögen zählen können.

Des Weiteren zeigen wir, wie Sie die Höhe des Elternunterhalts berechnen, welche Besonderheiten gelten, wenn Sie kein Einzelkind sind, und in welchen Ausnahmefällen keine Unterhaltspflicht besteht.

Liebevolle Umarmung einer pflegebedürftigen Seniorin, die Unterstützung durch den Elternunterhalt erfährt.

Das Wichtigste zum Elternunterhalt im Überblick

  • Elternunterhalt betrifft neben den Pflegekosten auch den allgemeinen Lebensunterhalt (Unterkunft, Heimkosten und weitere Lebenshaltungskosten) von Eltern, wenn diese nicht selbst für diese Posten aufkommen können. Ein Pflegebedarf ist somit keine Voraussetzung. Es geht um die generelle finanzielle Bedürftigkeit.
  • Nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz müssen Kinder erst ab einem Bruttojahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro Elternunterhalt zahlen. Das Einkommen des Partners wird dabei nicht berücksichtigt.
  • Es gibt ein sogenanntes Schonvermögen, das nicht für den Elternunterhalt eingesetzt werden muss.
  • Wenn Sie mindestens eine Schwester oder einen Bruder haben, wird die Einkommensgrenze für jedes Kind einzeln geprüft. Danach wird der Unterhalt anteilig verteilt. Nur Unterhaltspflichtige müssen hierbei ihren Anteil zahlen. Die Differenz, also wenn weder das Einkommen des Elternteils noch der zusammenkommende Elternunterhalt ausreichen, übernimmt das Sozialamt.
  • Elternunterhalt lässt sich zwar nicht immer vermeiden, aber oft reduzieren. Hilfreich sind unter anderem klare Vermögensverhältnisse und dass Sie die absetzbare Prozentpauschale für Ihre Altersvorsorge komplett ausschöpfen.
  • In bestimmten Fällen müssen Kinder keinen Elternunterhalt zahlen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Gericht entscheidet, dass die Eltern ihre Pflichten gegenüber dem Kind früher schwer verletzt haben.

Definition: Was bedeutet Elternunterhalt?

Die Regelungen zum Elternunterhalt finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den § 1601 bis 1611. Sie verpflichten erwachsene Kinder dazu, finanziell für ihre bedürftigen Eltern aufzukommen, insofern diese ihren Lebensunterhalt sowie die Lebenshaltungs-, Pflege- und gegebenenfalls Heimkosten nicht vom eigenen Einkommen und Vermögen decken können.

Diese Unterhaltspflicht gilt dabei auch für Eltern von volljährigen Kindern mit Pflegebedarf (Kindesunterhalt).

Bin ich als Kind automatisch verpflichtet, Elternunterhalt zu zahlen?

Nein. Im ersten Schritt wird geprüft, ob Ihr Vater oder Ihre Mutter auch alleine für ihren Lebensunterhalt und die Pflegekosten aufkommen kann. Ist das nicht der Fall, müssen aber auch noch weitere Bedingungen erfüllt sein, bevor die Unterhaltspflicht für Kinder greift.

Voraussetzungen: Wann muss ich Elternunterhalt zahlen?

Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz gelten seit Januar 2020 neue Regelungen beim Elternunterhalt. Laut diesem müssen Sie sich als Kind nur an den Unterhalts-, Pflege- und Heimkosten beteiligen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ihr Elternteil ist bedürftig (Einkommen und Vermögen reichen nicht aus).
  • Sie sind ein Verwandter ersten Grades (leibliches oder adoptiertes Kind).
  • Ihr jährliches Bruttoeinkommen liegt über 100.000 Euro (ohne Partnereinkommen und auch, wenn Sie Vermögen besitzen).

Welche Rolle spielt das Einkommen des Ehepartners beim Elternunterhalt?

Erst wenn Sie alleine mehr als 100.000 Euro brutto jährlich verdienen, wird das Einkommen Ihres Ehepartners indirekt bei der Berechnung des Elternunterhalts berücksichtigt. Anders als viele denken, ist das aber nichts Negatives. Vielmehr entlastet es Sie und Ihren Partner sogar, da der Ehegatten- und Partnerunterhalt Vorrang hat.

Wenn Sie also zum Beispiel deutlich mehr verdienen als Ihr Partner und deshalb auch familienunterhaltspflichtig sind, wird erst geschaut, wie viel Einkommen hierfür benötigt wird. Nur mit der Differenz wird dann der mögliche Elternunterhalt berechnet.

Muss ich dem Sozialamt mein Einkommen selbst mitteilen?

Das Sozialamt geht erst einmal davon aus, dass das jährliche Bruttoeinkommen eines Kindes unter 100.000 Euro liegt. Sie müssen ihr Einkommen daher nicht von sich aus beim Sozialamt melden.

Wenn dieses jedoch anhand von Hinweisen den Verdacht hat, dass Sie mehr verdienen, darf es Auskünfte über Ihr Einkommen und Vermögen anfragen. Solche Hinweise bzw. ein Anlass für eine Abfrage kann zum Beispiel ein überdurchschnittlich teures Wohnviertel oder ein Beruf in einem typischen Hochverdienerbereich sein.

Muss ich Elternunterhalt rückwirkend nachzahlen?

Wenn das Sozialamt erst später feststellt, dass Sie unterhaltspflichtig gewesen wären, kann es Nachzahlungen fordern. Das betrifft allerdings nur Unterhaltsleistungen bis zu dem Zeitpunkt, an dem es Ihnen schriftlich mitgeteilt hat, dass es den Unterhalt prüft oder geltend macht.

Für die Zeit davor können in der Regel keine Nachzahlungen geltend gemacht werden.

Schonvermögen beim Elternunterhalt: So viel bleibt unangetastet und geschützt

Sobald Sie unterhaltspflichtig sind, sind Sie dies mit Ihrem Einkommen und Ihrem Vermögen. Bestimmte Rücklagen und Vermögenswerte sind dabei aber durch Gerichte geschützt und bleiben im Rahmen des sogenannten Schonvermögens unangetastet.

Was bedeutet Schonvermögen und warum wird es geschützt?

Durch das Schonvermögen werden bestimmte Vermögenswerte bei der Berechnung des Elternunterhalts ausgenommen. Es dient dazu,

  • Sie als unterhaltspflichtiges Kind davor zu schützen, selbst mittelfristig in eine finanzielle Notlage zu geraten,
  • Ihren Lebensstandard zu sichern und
  • Ihre Altersvorsorge nicht zu gefährden, damit Sie später nicht selbst auf staatliche Unterstützung angewiesen sind.

Wie hoch ist das Schonvermögen beim Elternunterhalt?

Wie hoch das Schonvermögen beim Elternunterhalt ist, ist immer individuell. Meist umfasst es

  • einen Notgroschen (je nach eigenen Lebenshaltungskosten meist zwischen 15.000 und 30.000 Euro),
  • ein angemessenes Wohneigentum (zum Beispiel ein Haus oder eine Eigentumswohnung, seltener Mehrfamilienhäuser),
  • ein Auto, das Sie selbst nutzen, und
  • eine eigene, ausreichende Altersvorsorge.

Was gilt für die Altersvorsorge im Rentenalter?

Wenn Sie als unterhaltspflichtiges Kind bereits selbst das Rentenalter erreicht haben, kann in bestimmten Fällen das vorhandene Altersvorsorgevermögen teilweise in die Berechnung des Elternunterhalts einfließen.

Dabei wird das verfügbare Vermögen rechnerisch auf die verbleibende statistische Lebenserwartung verteilt, welche zuvor anhand von Sterbetafeln ermittelt wurde. Der monatliche Betrag ist dann die Summe, die theoretisch aus dem Vermögen zur Verfügung stehen könnte, ohne dass das geschützte Schonvermögen vollständig angetastet wird.

Elternunterhalt: Wer muss bei Geschwistern wie viel zahlen?

Wie viel Elternunterhalt Sie zahlen müssen, wenn Sie Geschwister haben, hängt immer vom individuellen Fall ab.

Wie wird der Elternunterhalt bei mehreren Kindern berechnet?

Um den Elternunterhalt bei mehreren Kindern zu berechnen, wird das Bruttojahreseinkommen jedes einzelnen Kindes geprüft. Nur Kinder, die für sich allein die Grenze von 100.000 Euro überschreiten, sind unterhaltspflichtig.

Danach werden alle Kinder in die weitere Berechnung einbezogen und der jeweilige Unterhaltsanteil pro Geschwisterkind berechnet. Dieser Betrag muss dann allerdings nur von jedem der unterhaltspflichtigen Kinder entsprechend gezahlt werden.

Elternunterhalt prüfen und berechnen in fünf Schritten

Ob und in welcher Höhe Elternunterhalt gezahlt werden muss, ist von Fall zu Fall verschieden und wird wie folgt ermittelt:

Schritt 1: Jahresbruttoeinkommen prüfen

Insofern Ihr Jahresbruttoeinkommen mehr als 100.000 Euro jährlich beträgt, gelten Sie in der Regel als unterhaltspflichtig.

Gut zu wissen: Ob Ihr Einkommen über der Grenze liegt, sehen Sie am einfachsten anhand der „Summe der Einkünfte“. Diese finden Sie in Ihrem Einkommensteuerbescheid.

Was zählt beim Elternunterhalt zum Jahresbruttoeinkommen?

Zum Jahresbruttoeinkommen zählen alle steuerpflichtigen Einnahmen. Dazu gehören insbesondere:

  • Bruttolohn aus einer festen Anstellung
  • Einnahmen aus selbstständiger Arbeit/Tätigkeit
  • Mieteinnahmen und Einkünfte aus Verpachtung
  • Gewinn- und Kapitalerträge
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld
Ausnahmen: Abfindungen und Extrazahlungen

Wenn Sie eine Abfindung oder Extrazahlungen erhalten haben, werden diese in der Regel zum Einkommen gezählt. Es bestehen jedoch Ausnahmen:

  • Abfindungen: Ist absehbar, dass Sie Ihr früheres Einkommen aufgrund einer Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht mehr erreichen werden, wird die Abfindung nicht angerechnet.

Das gilt auch, wenn Sie als unterhaltspflichtiges Kind direkt einen neuen Job mit einem ähnlich hohen Gehalt finden. Laut Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.04.2012 (Az. XII ZR 65/10) kann eine Abfindung in solchen Fällen dem Vermögen und nicht dem Einkommen zugeordnet werden.

  • Extrazahlungen: Bei Sonderzahlungen kommt es darauf an, wann diese bei Ihnen eingegangen sind. Wenn sie nach dem Eintritt der Unterhaltspflicht gezahlt wurden, werden sie zum Einkommen gezählt.

Anders ist es, wenn sie bereits vorher geflossen sind. Wenn Sie mit dem Geld zum Beispiel Anschaffungen getätigt oder es anderweitig ausgegeben haben, kann es meist nicht mehr verrechnet werden oder zählt nun als Vermögenswert (möglicherweise auch Schonvermögen).

Schritt 2: Durchschnittliches Nettoeinkommen ermitteln

Wenn geprüft wurde, ob Sie unterhaltspflichtig sind, benötigen Sie im nächsten Schritt Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen. Dieses dient als Grundlage für die Berechnung der möglichen Höhe des Elternunterhalts.

Wie auch beim Bruttoeinkommen werden dabei alle Einkünfte berücksichtigt, allerdings erst, nachdem die Steuern und Abgaben abgezogen wurden. Hierzu zählen somit unter anderem

  • Nettoeinkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit und
  • Nettoeinnahmen aus Quellen wie Vermietung, Verpachtung oder Kapitalerträgen.

Um den Durchschnitt fair zu berechnen, wird hier jeweils zwischen Selbstständigen und Angestellten unterschieden:

  • Bei Angestellten: Durchschnitt der letzten 12 Monate
  • Bei Selbstständigen: Durchschnitt der letzten 3 bis 5 Jahre

Wichtig: Diese Zeiträume gelten für alle Einkünfte und nicht nur für das Gehalt oder die Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit.

Schritt 3: Abzugsfähige Kosten verrechnen

Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz ist geregelt, dass Sie bestimmte Ausgaben von Ihrem Einkommen abziehen dürfen. Das soll dafür sorgen, dass Sie unter anderem selbst nicht akut finanziell überfordert werden und auch im Alter abgesichert bleiben.

Welche Kosten sind beim Elternunterhalt abzugsfähig?

  • Berufsbedingte Kosten
  • Werbungskosten, zum Beispiel Fahrtkosten zur Arbeit (0,42 Euro Pauschale pro gefahrenem Kilometer)
  • Private Zusatzversicherungen und Lebensversicherungen
  • Ausgaben für die Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens neben der gesetzlichen Altersvorsorge)
  • Kosten für die allgemeine Krankheitsvorsorge und krankheitsbedingte Kosten (u. a. private Krankenversicherungskosten, Zahnimplantate, Heilpraktikerbehandlungen und Brillen)
  • Laufende Kredite und Darlehensverbindlichkeiten
  • Zins- und Tilgungsleistungen im Zusammenhang mit einer Baufinanzierung für Wohneigentum (nur bis zur Höhe des berücksichtigungsfähigen Wohnvorteils)
  • Kosten für regelmäßige Besuche des Elternteils

Schritt 4: Sonstige Unterhaltspflichten mit einbeziehen

Falls Sie auch gegenüber anderen Personen unterhaltspflichtig sind, werden diese Verpflichtungen ebenso verrechnet. Laut Gesetz hat der Unterhalt für Ehegatten und eigene Kinder Vorrang.

Wie hoch diese Unterhaltszahlungen innerhalb der Familie ausfallen sowie letztendlich auch die Höhe des Elternunterhalts, orientiert sich meist an den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte. Dabei handelt es sich um Empfehlungen der Gerichte in Deutschland, die unter anderem als Orientierung für den Kindes-, Ehegatten- und Elternunterhalt dienen. Durch sie sollen die Unterhaltsansprüche möglichst fair und einheitlich bestimmt werden.

Hier erhalten Sie also schon einmal eine gute Orientierung zur Höhe des voraussichtlich zu zahlenden Elternunterhalts.

Schritt 5: Die Höhe des Elternunterhalts errechnen

Die genaue Höhe des Elternunterhalts wird am Ende anhand gesetzlicher Vorgaben und Ihrer individuellen Daten vom Sozialamt festgelegt. Hier wird unter anderem auch berücksichtigt, wie hoch die ungedeckten Pflege- und Lebenshaltungskosten des Elternteils sind.

Sie können den Betrag aber auch anfechten, woraufhin ein Gericht die zu zahlende Unterhaltssumme erneut prüft und festlegt.

Beispiel: So hoch kann Elternunterhalt ausfallen

Angenommen, Frau S. hat eine pflegebedürftige Mutter, die in einem Pflegeheim lebt. Da die Mutter nur eine kleine Rente erhält und kein nennenswertes Vermögen angespart hat, kann sie die Heimkosten nicht vollständig aus eigenen Mitteln begleichen.

Da Frau S. selbst ein Jahresbruttoeinkommen von 110.000 Euro (ca. 9.170 Euro monatlich) hat, ist sie grundsätzlich unterhaltspflichtig.

Weitere wichtige Eckdaten zu Frau S.:

  • Nettojahreseinkommen: 63.600 Euro (ca. 5.300 Euro monatlich)
  • Fahrtweg zur Arbeit: 10 Kilometer einfache Strecke × 2 × 0,42 Euro × 220 Arbeitstage = 1.848 Euro jährlich (ca. 154 Euro monatlich)
  • Private Krankenversicherung: 450 Euro monatlich
  • Private Altersvorsorge: ca. 460 Euro monatlich (5 Prozent des Vorjahresbruttoeinkommens sind absetzbar → 5.500 Euro jährlich)

Daraus ergibt sich folgendes bereinigtes Nettoeinkommen:

5.300 Euro
– 450 Euro (private Krankenversicherung)
– 154 Euro (Fahrtkosten zur Arbeit)
– 460 Euro (private Altersvorsorge)
= ca. 4.236 Euro

Dieses bereinigte Nettoeinkommen ist anschließend die Grundlage, anhand welcher sich Frau S. in den entsprechenden Tabellen eine erste Orientierung verschaffen kann. Alternativ könnte sie sich auch direkt an das Sozialamt wenden, da dieses letztendlich so oder so festlegt, wie viel Elternunterhalt Frau S. tatsächlich zahlen muss.

Elternunterhalt bei Pflegeheimkosten: Wann müssen Kinder zahlen?

Grundsätzlich müssen Kinder neben den Lebenshaltungskosten teilweise auch in Form von Elternunterhalt die Pflegeheimkosten mittragen. Auch hier sind die Voraussetzungen, dass der zu pflegende Elternteil die Kosten nicht alleine durch sein Einkommen oder Vermögen bezahlen kann und das Kind mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr verdient.

Oft kommt es sogar erst durch den Umzug ins Heim dazu, dass Elternunterhalt nötig wird. Denn während die Kosten für die Pflege im eigenen Zuhause häufig noch überschaubar sind und größtenteils selbst durch den bedürftigen Elternteil getragen werden können, sieht es bei einem Pflegeheim für viele Familien anders aus.

Der Elternunterhalt soll in solchen Fällen den Elternteil finanziell unterstützen, selbst wenn die Pflegekasse oder das Sozialamt bereits einen Teil der Kosten übernimmt.

Hierfür wird schrittweise geprüft, wer die Kosten übernehmen kann:

  1. Werden alle bestehenden gesetzlichen Ansprüche (Pflegegeld, Entlastungsbetrag usw.) bereits geltend gemacht?
  2. Kann der pflegebedürftige Elternteil die Pflegekosten selbst durch Einkommen und Vermögen decken?

Falls Nein:

  1. Ist ein Kind oder mehrere Kinder unterhaltspflichtig (Bruttojahreseinkommen > 100.000 €)?

Falls Nein, kann Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt beantragt werden.

Wie viel muss ich bezahlen, wenn ein Elternteil ins Pflegeheim kommt?

Wie viel Sie tatsächlich bezahlen müssen, wenn ein Elternteil ins Pflegeheim kommt, ist immer unterschiedlich und wird durch das Sozialamt festgelegt.

Wie hoch ist der Eigenanteil im Pflegeheim?

Laut einer Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen (vdek) liegt der durchschnittliche monatliche Eigenanteil im ersten Jahr im Pflegeheim im Jahr 2026 bundesweit bei rund 3.245 Euro.

Zu dem Betrag zählen dabei unter anderem:

  • der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) für die pflegerischen Leistungen,
  • die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie
  • die Investitionskosten (zum Beispiel für Gebäude und Ausstattung).

Wichtig: Hierbei handelt es sich nur um einen durchschnittlichen Wert, der sich je nach Bundesland und Pflegeheim unterscheiden kann und teilweise auch deutlich höher oder niedriger ausfällt.

In welcher Höhe beteiligt sich die Pflegekasse an den Pflegeheimkosten?

Seit dem 1. Januar 2022 beteiligt sich die Pflegekasse mit einem zusätzlichen Zuschlag an den Pflegekosten. Dieser Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI reduziert den Eigenanteil für Pflegebedürftige in Pflegeheimen. Dadurch sinkt der Eigenanteil mit zunehmender Aufenthaltsdauer.

Der Zuschlag beträgt:

  • 15 % im ersten Jahr
  • 30 % im zweiten Jahr
  • 50 % im dritten Jahr
  • 75 % ab dem vierten Jahr

Kann der verbleibende Eigenanteil dennoch weder vom pflegebedürftigen Elternteil selbst noch durch möglichen Elternunterhalt gedeckt werden, besteht in der Regel Anspruch auf Hilfe zur Pflege.

Kann das Pflegeheim frei gewählt werden?

Der pflegebedürftige Elternteil oder sein Betreuer kann das Pflegeheim grundsätzlich selbst auswählen. Dabei müssen die Kosten jedoch angemessen sein.

Auch wenn der Elternteil zuvor einen höheren Lebensstandard hatte, besteht im Rahmen des Elternunterhalts kein Anspruch darauf, ein besonders teures Pflegeheim zu wählen.

Als unterhaltspflichtiges Kind können Sie somit unter Umständen auch einen Wechsel in ein kostengünstigeres Pflegeheim verlangen, insofern eine geeignete Einrichtung in zumutbarer Entfernung zum bisherigen sozialen Umfeld verfügbar ist. Ein Wechsel kann aber auch unzumutbar sein, wenn Ihr Elternteil beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nicht umziehen kann.

Hilfe zur Pflege bei Bedürftigkeit: Was passiert, wenn weder Eltern noch Kinder zahlen können?

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Dies ist in der Regel der Fall, wenn

  • die Leistungen der Pflegeversicherung die tatsächlichen Kosten nicht vollständig decken,
  • das Einkommen und Vermögen des pflegebedürftigen Elternteils nicht ausreichen, um die Kosten für die Pflege oder das Pflegeheim zu tragen,
  • der Elternunterhalt durch die Kinder zu gering ist oder die Kinder nicht unterhaltspflichtig sind und
  • die Heimkosten angemessen sind.

Kann man Elternunterhalt steuerlich absetzen?

Ja, grundsätzlich können Zahlungen für den Elternunterhalt als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden (§ 33a EStG).

Absetzbar sind zum Beispiel:

  • Pflegeheimkosten
  • Pflege- und Betreuungskosten
  • Kosten für den Lebensunterhalt des Elternteils

Allerdings ist der Abzug nur bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von aktuell 12.348 Euro möglich (2026). Dieser wird jedes Jahr angepasst und richtet sich nach den jeweils geltenden steuerlichen Vorgaben.

Unter welchen Voraussetzungen ist Elternunterhalt steuerlich absetzbar?

Damit Elternunterhalt steuerlich abgesetzt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Elternteil.
  • Der Elternteil ist bedürftig.
  • Der Unterhalt wurde tatsächlich gezahlt, zum Beispiel für Pflegekosten, Heimkosten oder notwendige Lebenshaltungskosten.

Kann man es vermeiden, Elternunterhalt zu zahlen?

Wenn es darum geht, Elternunterhalt zu vermeiden, denken viele zuerst an eine vertragliche Vereinbarung. So etwas ist jedoch nicht möglich, da die gesetzliche Unterhaltspflicht nicht einfach ausgeschlossen werden kann.

Allerdings können Sie als Kind den zu zahlenden Elternunterhalt mit der richtigen Vorbereitung reduzieren oder sogar ganz vermeiden, sodass Ihre eigene finanzielle Belastung möglichst gering bleibt.

5 Tipps zum Elternunterhalt “vermeiden”: So können Sie sich vorbereiten

  1. Verschaffen Sie sich einen nachvollziehbaren Überblick über Ihr Einkommen sowie Vermögen und dokumentieren Sie alles Wichtige. So können Sie später besser Ihr vorhandenes Schonvermögen nachweisen.
  2. Achten Sie auf klare Kontoverhältnisse mit Ihrem Ehepartner. Bei gemeinschaftlichen Konten wird das Guthaben jeweils beiden zur Hälfte zugerechnet, was sich dementsprechend auch negativ auf die Berechnung auswirken kann.
  3. Teilen Sie ebenso Ihre Vermögenswerte eindeutig auf. Es sollte immer nachvollziehbar sein, wem welche Werte gehören, damit das Vermögen Ihres Partners nicht mit herangezogen wird.
  4. Kümmern Sie sich frühzeitig um Ihre Altersvorsorge, um die Höhe des Elternunterhalts zu reduzieren. Beiträge bis zu 5 Prozent des Bruttojahreseinkommens sind dabei abzugsfrei und bestimmte Summen können als Schonvermögen gewertet werden. Zusätzlich sichern Sie gleichzeitig Ihre eigene Zukunft ab.
  5. Vereinbaren Sie laufende Kreditraten, sofern diese sinnvoll sind. Bestehende Darlehensverpflichtungen, die bereits vor Eintritt einer möglichen Unterhaltspflicht eingegangen wurden, sind in der Regel auch abzugsfähig.

Verwirkung: Wann müssen Kinder keinen Elternunterhalt zahlen?

In wenigen Ausnahmefällen müssen Kinder keinen Elternunterhalt zahlen, auch wenn grundsätzlich alle Voraussetzungen erfüllt wären. Das ist zum Beispiel dann möglich, wenn sich der Elternteil dem Kind gegenüber in der Vergangenheit schuldhaft, also vorsätzlich falsch oder grob fahrlässig, verhalten hat.

Wann genau eine solche Verwirkung des Elternunterhalts vorliegt, wird immer individuell durch ein Gericht geprüft. Beispiele für Fälle, in denen Kinder möglicherweise keinen Elternunterhalt zahlen müssen, können sein, wenn

  • das Kind dauerhaft in einem Heim aufgewachsen ist,
  • die Eltern ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind grob vernachlässigt haben oder
  • das Kind misshandelt wurde.

Fazit: Elternunterhalt verstehen, richtig einschätzen und weitgehend vorbeugen

Gesetzlich ist klar geregelt, ab wann Elternunterhalt gezahlt werden muss. Die genaue Höhe des Elternunterhalts ist aber immer individuell und wird am Ende durch das Sozialamt oder bei Streitfällen durch ein Gericht festgelegt. Indem Sie Ihr Nettoeinkommen sowie Ihre abzugsfähigen Einkünfte kennen, können Sie sich jedoch bereits selbst eine gute erste Orientierung verschaffen.

Zudem kann es je nach Situation auch Zuschüsse oder Zusatzleistungen geben, die Sie und Ihren pflegebedürftigen Elternteil finanziell entlasten. Auf unserer Seite finden Sie dazu weitere wichtige Ratgeber zu Themen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen und dem Entlastungsbetrag.

Wenn Sie professionelle Unterstützung bei der Betreuung und Pflege Ihrer Eltern benötigen, können Sie uns auch gerne jederzeit kontaktieren. Wir von Lux Familien- und Seniorenpflege bieten Ihnen einen Pflegedienst, Senioren- und Alltagsbetreuung vor Ort sowie Unterstützung im Haushalt (Haushaltshilfe).

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Elternunterhalt

Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um den Elternunterhalt.

Wie hoch kann Elternunterhalt maximal sein?

Einen festen Maximalbetrag für den Elternunterhalt gibt es nicht. Wie viel Sie als unterhaltspflichtiges Kind zahlen müssen, hängt vor allem von Ihrem Einkommen, Ihren eigenen Verpflichtungen und den ungedeckten Pflegekosten Ihres Elternteils ab.

Muss ich für meine Schwiegermutter oder meinen Schwiegervater die Pflege- oder Heimkosten bezahlen?

Nein. Unterhaltspflichtig sind grundsätzlich nur Verwandte ersten Grades, also leibliche oder Adoptivkinder. Sie sind also nicht verpflichtet, für die Pflege- oder Heimkosten Ihrer Schwiegermutter oder Ihres Schwiegervaters aufzukommen. Indirekt kann Ihr Einkommen als Ehepartner aber in die Berechnung des Elternunterhalts mit einfließen, wenn Ihr Partner alleine mehr als 100.000 Euro verdient.

Wann sind Kinder unterhaltspflichtig?

Grundsätzlich sind Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern unterhaltspflichtig, wenn diese ihre Pflege- und Lebenshaltungskosten nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können. Zusätzlich müssen Sie als Kind mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr verdienen, damit eine Unterhaltspflicht besteht.