Familienpflegezeitgesetz (FPfZG): Arbeitszeitreduzierung zur Pflege naher Angehöriger mit Pflegebedarf

Ähnlich wie das Pflegezeitgesetz ist auch das Familienpflegezeitgesetz als Unterstützung für Berufstätige gedacht, die sich um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen kümmern möchten. Was es hierbei zu beachten gilt, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen und wie lange die Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden kann, lesen Sie nachfolgend.

Familie im Park mit Seniorin im Rollstuhl zur Veranschaulichung der Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

Einfach erklärt: Was ist das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)?

Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) gilt für Arbeitnehmer und soll sie zeitlich entlasten, damit sie die Pflege eines nahen Angehörigen übernehmen können.

Wie lange hat man Anspruch auf Familienpflegezeit und was bedeutet das?

Die Familienpflegezeit kann für bis zu 24 Monate in Anspruch genommen werden. In dieser Zeit können Sie Ihre Arbeitszeit auf mindestens 15 Stunden pro Woche reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu pflegen.

Wie oft kann ich Familienpflegezeit in Anspruch nehmen?

Je Pflegefall ist die Familienpflegezeit auf maximal 24 Monate begrenzt. Sie können demnach für jeden pflegebedürftigen Angehörigen die Familienpflegezeit bis zu dieser Höchstdauer bei Ihrem Arbeitgeber anmelden.

Anspruch auf Familienpflegezeit: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Um Anspruch auf die gesetzliche Familienpflegezeit zu haben, müssen laut Familienpflegezeitgesetz folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der pflegebedürftige nahe Angehörige muss mindestens Pflegegrad 1 haben.
  • Die Pflege sollte in der Regel in der häuslichen Umgebung erfolgen.
  • Das Unternehmen, für das Sie arbeiten, muss mehr als 25 Mitarbeiter haben. Bei kleineren Betrieben kann die Familienpflegezeit in der Regel nicht in Anspruch genommen werden.

Gut zu wissen: Die Familienpflegezeit kann wie die Pflegezeit auch dann beantragt werden, wenn die zu pflegenden Kinder oder Jugendlichen teilweise in einer Einrichtung anstatt zuhause betreut werden.

Welche Pflegebedürftigen gelten als nahe Angehörige?

  • Kinder
  • Eltern
  • Geschwister
  • Großeltern
  • Stiefeltern
  • Schwiegereltern
  • Schwager und Schwägerinnen
  • Enkel
  • Schwager und Schwägerinnen
  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner

Schritt für Schritt: So beantragen Sie Familienpflegezeit

1. Voraussetzungen prüfen

Schauen Sie, ob alle Anforderungen erfüllt sind. Dazu zählt insbesondere ein nachgewiesener Pflegegrad des pflegebedürftigen Angehörigen durch die Pflegekasse oder den Medizinischen Dienst (MD).

2. Familienpflegezeit ankündigen

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich spätestens 8 Wochen vor Beginn der Familienpflegezeit. In diesem Schreiben sollten Sie angeben, wann die Pflegezeit beginnen soll, wie lange sie geplant ist und auf wie viele Stunden Sie Ihre Arbeitszeit reduzieren möchten.

3. Verwandtschaftsverhältnis nachweisen (in manchen Fällen)

Manchmal muss auch nachgewiesen werden, wie Sie mit dem zu pflegenden Angehörigen in Beziehung stehen. Häufig reicht hierfür bereits eine Geburts- oder Heiratsurkunde.

4. Schriftliche Vereinbarung abschließen

Da sich das Arbeitsverhältnis während der Familienpflegezeit verändert, sollte der Arbeitsvertrag zeitweise angepasst oder eine zusätzliche Vereinbarung erstellt werden. Darin sollte vor allem festgehalten werden, wann die Pflegezeit beginnt, wie lange sie geplant ist, in welchem Umfang die Arbeitszeit reduziert wird und wie die Gehaltsregelung für diesen Zeitraum aussieht.

Lohnfortzahlung: Bekomme ich während der Familienpflegezeit weiterhin Gehalt?

Grundsätzlich werden die reduzierten Stunden während der Familienpflegezeit nicht vergütet. Sie erhalten also kein Gehalt für die Stunden, die Sie weniger arbeiten.

Sie haben jedoch auch wie bei der Pflegezeit Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, um Einkommensverluste teilweise auszugleichen. Zudem unterliegen Sie während der Familienpflegezeit dem gesetzlich garantierten Kündigungsschutz.

Ebenso können Sie jederzeit mit Ihrem Arbeitgeber eine individuelle Vereinbarung treffen. Viele nutzen zum Beispiel eine sogenannte Wertguthabenvereinbarung.

Was ist eine Wertguthabenvereinbarung?

Eine Wertguthabenvereinbarung ist eine individuelle Vereinbarung zwischen Ihnen als Arbeitnehmer und Arbeitgeber, mit der das Einkommen während der Familienpflegezeit gleichmäßiger verteilt werden kann.

Wenn Sie zum Beispiel 12 Monate lang nur 50 Prozent arbeiten (also beispielsweise 20 statt zuvor 40 Stunden pro Woche), könnten Sie in dieser Zeit 75 Prozent Ihres bisherigen Gehalts erhalten.

Das gilt jedoch auch für einen Zeitraum nach der Familienpflegezeit der gleichen Dauer. In dieser Phase arbeiten Sie wieder Vollzeit, aber erhalten weiterhin nur ein reduziertes Gehalt, bis das Wertguthaben ausgeglichen ist.

Darlehen berechnen: So viel Geld erhalten Sie in der Familienpflegezeit

Wie viel Geld Sie in Form eines zinslosen Darlehens erhalten können, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu zählen

  • Ihr Gesamtbruttolohn der letzten 12 Monate,
  • Ihre Steuerklasse (intern wird dadurch das Nettoeinkommen erechnet),
  • wie viele Stunden Sie vor der Familienpflegezeit wöchentlich gearbeitet haben,
  • wie viele Stunden Sie während der teilweisen Freistellung arbeiten möchten und
  • wie lange die Familienpflegezeit in Anspruch genommen wird.

Am einfachsten ist es, den Pflegezeit- und Familienpflegezeit-Rechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu nutzen. Dort tragen Sie einfach Ihre Daten ein und erhalten alle wichtigen Informationen über die monatliche Darlehenshöhe, die Gesamtsumme des Darlehens sowie die Anzahl und Höhe der Rückzahlungsraten.

Beispiel: Darlehen während der Familienpflegezeit

Nehmen wir an, Sie arbeiten regulär 40 Stunden pro Woche und möchten Ihre Arbeitszeit im Rahmen der Familienpflegezeit für 18 Monate auf 15 Stunden wöchentlich reduzieren. Ihr Bruttojahresgehalt liegt bei 62.000 Euro und Sie sind in Steuerklasse 2.

In diesem Beispiel würde der Familienpflegezeit-Rechner einen monatlichen Darlehensbetrag in Höhe von 935 Euro ermitteln. Über den gesamten Zeitraum von 18 Monaten ergibt sich daraus ein Gesamtdarlehensbetrag von 16.830 Euro.

Dieser Betrag wird dann nach dem Ende der Familienpflegezeit zinslos in monatlichen Raten zurückgezahlt. In unserem Beispiel erfolgt die Rückzahlung über 30 Monate hinweg in 29 Raten zu je 561 Euro.

Was ist der Unterschied zwischen dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz?

Anders als bei der Familienpflegezeit, bei der die Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum reduziert wird, können Sie sich nach dem Pflegezeitgesetz für bis zu sechs Monate teilweise oder ganz von der Arbeit freistellen lassen. Hierfür reicht es bereits aus, dass das Unternehmen mehr als 16 Mitarbeiter und nicht wie bei der Familienpflegezeit mehr als 25 hat.

Ein weiterer Unterschied betrifft die finanzielle Entlastung bzw. Unterstützung. Bei einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Tagen im Rahmen der Pflegezeit besteht Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Bei der regulären Pflegezeit können Sie zudem wie bei der Familienpflegezeit ein zinsloses Darlehen beantragen.

Kann man Pflege- und Familienpflegezeit kombinieren?

Ja, insofern Sie und Ihr naher pflegebedürftiger Angehöriger alle Voraussetzungen erfüllen, können Sie Pflegezeit und Familienpflegezeit nacheinander in Anspruch nehmen.

Wenn Sie zum Beispiel für bis zu 6 Monate vollständig oder teilweise freigestellt werden (Pflegezeit), können Sie anschließend noch für bis zu weitere 18 Monate Ihre Arbeitszeit im Rahmen der Familienpflegezeit reduzieren.

Die Gesamtdauer beider Modelle zusammen darf jedoch nicht mehr als 24 Monate betragen.

Erst Pflegezeit oder erst Familienpflegezeit?

Die Reihenfolge ist im Grunde egal, solange sie direkt aneinander anschließen. Die geplante Reihenfolge muss jedoch mit dem Arbeitgeber besprochen und abgestimmt werden.

Sozialversicherung während der Familienpflegezeit: Ist man sozialversichert?

Das Gesetz sieht vor, dass Sie als pflegender Angehörige durch die Pflegetätigkeit nicht benachteiligt werden. Die Pflegekasse Ihres nahen Angehörigen übernimmt deshalb unter bestimmten Voraussetzungen die Beträge oder gewährt Zuschüsse.

Kranken- und Pflegeversicherung während der Familienpflegezeit

Da Sie während der Familienpflegezeit weiterhin arbeiten, bleiben Sie in der Regel über Ihren Arbeitgeber kranken- und pflegeversichert. Sie werden also wie gewohnt über das Arbeitsverhältnis abgeführt.

Rentenversicherung während der Familienpflegezeit

Da Teilzeitarbeit automatisch zu weniger Rentenpunkten führt, übernimmt die Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen unter bestimmten Voraussetzungen anteilig die Beiträge zur Rentenversicherung.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Pflegekasse Rentenbeiträge bezuschusst?

Um einen Zuschuss zur Rentenversicherung zu erhalten, müssen Sie den pflegebedürftigen Angehörigen mindestens 10 Stunden pro Woche pflegen, verteilt auf mindestens 2 Tage pro Woche.

Wie viel zahlt die Pflegekasse zur Rentenversicherung?

Der Zuschuss ist individuell und hängt von der Dauer der Pflege sowie vom Umfang der Pflegeleistungen ab, die Sie erbringen.

Unfallversicherung während der Familienpflegezeit

Damit Sie auch während der pflegerischen Tätigkeiten versichert sind, übernimmt die Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen unter bestimmten Voraussetzungen auch den zusätzlichen Beitrag zur Unfallversicherung.

Dadurch sind Sie während der Pflege selbst versichert, aber auch bei Haushaltstätigkeiten sowie auf den Wegen von Ihrer Wohnung zur Unterkunft des pflegebedürftigen Angehörigen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Pflegekasse die Unfallversicherung bezuschusst?

Um einen Zuschuss zur Unfallversicherung zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der pflegebedürftige Angehörige hat einen Pflegegrad zwischen 2 und 5.
  • Die Pflege erfolgt im häuslichen Umfeld des Angehörigen.
  • Sie pflegen den Angehörigen mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens 2 Tage pro Woche.

Ausnahme: Familienpflegezeit für Beamte

Wie auch das Pflegezeitgesetz gilt das Familienpflegezeitgesetz nicht für Beamte. Laut dem Bundesministerium für Bildung, Familie, Frauen und Jugend wurden jedoch vergleichbare Regelungen auf den Bereich der Beamtinnen und Beamten übertragen. Für sie gelten somit eigene Vorschriften, die sich an den Regelungen der Familienpflegezeit orientieren.

Kann ich mich als Beamter freistellen lassen, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu pflegen?

Ja, wenn Sie verbeamtet sind, können Sie sich, ähnlich wie bei der Familienpflegezeit, für bis zu 24 Monate teilweise freistellen lassen und eine vollständige oder teilweise Freistellung für bis zu sechs Monate (Pflegezeit) beantragen.

Bei der familienpflegezeitähnlichen Arbeitszeitreduzierung muss die wöchentliche Arbeitszeit dabei auch mindestens 15 Stunden betragen.

Wie reiche ich als Beamter Familienpflegezeit ein?

Die Teilzeitbeschäftigung muss bei Ihrer zuständigen Dienststelle beantragt werden.

Erhalte ich als Beamter in der Zeit weiterhin Gehalt?

Als Beamter haben Sie die Möglichkeit, einen Vorschuss für künftige Dienstbezüge zu beantragen. Das ist jedoch immer individuell, weshalb Sie sich hierzu direkt an Ihre zuständige Dienststelle wenden sollten.

Ein zinsloses Darlehen, wie es für Arbeitnehmer im Rahmen der Familienpflegezeit vorgesehen ist, gibt es für Beamte nicht.

Wie hoch ist der Vorschuss für Beamte in der Pflege- und Familienpflegezeit?

Der Vorschuss ist immer individuell und richtet sich in der Höhe meist nach der Hälfte der weggefallenen Bezüge durch die Arbeitszeitverkürzung. Er muss nach dem Ende der Freistellung wieder zurückgezahlt werden.

Fazit: Mit dem Familienpflegegesetz erhalten Sie mehr Zeit für die Pflege Ihrer pflegebedürftigen Angehörigen

Dank dem Familienpflegezeitgesetz ist es deutlich einfacher, Beruf und Pflege sowie die Betreuung eines nahen Angehörigen unter einen Hut zu bekommen. Wir empfehlen daher frühzeitig zu prüfen, ob Sie, Ihr Arbeitgeber sowie der zu pflegende Angehörige alle Voraussetzungen erfüllen.

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Gerne unterstützen wir von Lux Familienpflege Sie bei der Pflege und Betreuung Ihres Angehörigen, damit diese ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.

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FAQ: Häufig gestelle Fragen zum Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

Nachfolgend finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Familienpflegezeit und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).

Wie funktioniert die Familienpflegezeit?

Bei der Familienpflegezeit können Sie sich für bis zu 24 Monate teilweise freistellen lassen bzw. Ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren.

Wo kann ich Familienpflegezeit beantragen?

Sie können die Familienpflegezeit bis zu acht Wochen vor der geplanten Stundenreduzierung schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber beantragen.

Dafür reicht in der Regel ein formloses Schreiben, in dem Sie den Grund, den geplanten Zeitraum sowie die gewünschte Arbeitszeitreduzierung angeben. Des Weiteren benötigen Sie einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit und meist auch über das Verwandtschaftsverhältnis.

Wer bezahlt mich während der Familienpflegezeit?

Während der Familienpflegezeit können Sie eine individuelle Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber treffen. Zum Beispiel kann festgelegt werden, dass Sie während der reduzierten Arbeitszeit einen Teil Ihres bisherigen Gehalts in Form einer Lohnfortzahlung weiter ausgezahlt bekommen. Sie erhalten also während der Familienpflegezeit mehr Geld und, nach dem Ende weniger, an den Stunden gemessen.

Alternativ ist auch ein zinsloses Darlehen möglich.

Wie viele Stunden darf ich arbeiten, wenn ich einen Angehörigen Pflege?

Bei der Familienpflegezeit müssen Sie mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten, eine gesetzliche Höchstgrenze gibt es nicht.  Damit die Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung übernimmt, darf die Erwerbstätigkeit allerdings nicht mehr als 30 Stunden pro Woche betragen. Ebenso gilt in diesem Fall eine Mindestpflegezeit von 10 Stunden auf mindestens zwei Tage in der Woche verteilt.

Kann Familienpflegezeit abgelehnt werden?

Nein, Familienpflegezeit kann nicht bzw. nur in ganz seltenen Fällen abgelehnt werden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen. Sie haben als Arbeitnehmer jedoch grundsätzlich Anspruch auf Pflegezeit sowie Familienpflegezeit, wenn Sie, Ihr Arbeitgeber und der zu pflegende Angehörige alle Voraussetzungen erfüllen.