Stundenweise Verhinderungspflege

Stundenweise Verhinderungspflege ermöglicht eine Ersatzbetreuung, wenn die private Pflegeperson nur für einen Teil des Tages verhindert ist. Gründe können ein Arzttermin, eigene Erholung, eine Veranstaltung oder andere persönliche Verpflichtungen sein. Die pflegebedürftige Person bleibt dabei meist in ihrer vertrauten Umgebung und wird für einige Stunden von einem Pflegedienst, einem Betreuungsdienst oder einer anderen geeigneten Person versorgt.

Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2 und eine häusliche Pflege durch eine private Pflegeperson. Die Aufwendungen werden aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege finanziert. Nach dem Stand September 2026 beträgt dieses gemeinsame Budget bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr. Entscheidend ist, dass die Kosten nachgewiesen werden und die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.

Bei einer Ersatzpflege von weniger als acht Stunden an einem Tag wird das Pflegegeld für diesen Tag grundsätzlich nicht gekürzt. Außerdem wird dieser Tag üblicherweise nicht auf die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege angerechnet. Für die Beurteilung zählt die Dauer, in der die Pflegeperson verhindert ist. Zeiten und Kosten sollten deshalb nachvollziehbar dokumentiert werden. Vor der ersten Nutzung empfiehlt sich eine Abstimmung mit der Pflegekasse, besonders wenn Angehörige die Ersatzpflege übernehmen.

Quellen

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