Beratungseinsatz nach Paragraf 37 Absatz 3 SGB XI
Der Beratungseinsatz nach Paragraf 37 Absatz 3 SGB XI ist ein regelmäßiges Beratungsgespräch für Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Er soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern und Pflegebedürftige sowie ihre Pflegepersonen praktisch unterstützen. Besprochen werden zum Beispiel der aktuelle Hilfebedarf, mögliche Entlastungsangebote, Pflegehilfsmittel und Schwierigkeiten im Pflegealltag.
Wer Pflegegeld bei Pflegegrad 2 bis 5 bezieht, muss den Beratungseinsatz in den gesetzlich vorgesehenen Abständen abrufen. Nach der im September 2026 geltenden Regelung ist dies grundsätzlich einmal pro Halbjahr erforderlich. Bei Pflegegrad 4 oder 5 kann die Beratung auf Wunsch häufiger, nämlich einmal pro Vierteljahr, genutzt werden. Auch Menschen mit Pflegegrad 1 oder mit Pflegesachleistungen können freiwillig eine halbjährliche Beratung in Anspruch nehmen. Die Kosten trägt die Pflegekasse beziehungsweise das private Pflegeversicherungsunternehmen.
Der Termin wird unter anderem von zugelassenen Pflegediensten oder anerkannten Beratungsstellen durchgeführt. Die erstmalige Beratung findet in der eigenen Häuslichkeit statt. Wird ein verpflichtender Beratungseinsatz nicht nachgewiesen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen und im Wiederholungsfall entziehen. Deshalb sollten die Termine rechtzeitig geplant und dokumentiert werden.
