Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung kann eine Person festhalten, wen ein Gericht im Bedarfsfall als rechtliche Betreuerin oder rechtlichen Betreuer bestellen soll. Ebenso kann bestimmt werden, wer diese Aufgabe nicht übernehmen soll. Die Verfügung wird relevant, wenn eine volljährige Person wichtige rechtliche Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und keine ausreichende Vorsorgevollmacht vorliegt.
Zusätzlich können Wünsche zur Lebensführung und Betreuung festgehalten werden. Dazu gehören beispielsweise Vorstellungen zur Wohnform, zur Organisation der Pflege, zum Umgang mit persönlichen Angelegenheiten oder zur Auswahl einer Einrichtung. Das Betreuungsgericht und die eingesetzte Betreuungsperson sollen diese Wünsche grundsätzlich berücksichtigen, soweit sie umsetzbar sind und dem Wohl der betroffenen Person nicht widersprechen.
Konkrete Entscheidungen über gewünschte oder abgelehnte medizinische Behandlungen gehören in eine Patientenverfügung. Die Betreuungsverfügung ersetzt auch keine Vorsorgevollmacht: Eine bevollmächtigte Person kann im festgelegten Umfang ohne gerichtliche Bestellung handeln, während eine rechtliche Betreuung vom Gericht eingerichtet und kontrolliert wird.
Eine bestimmte Form ist nicht zwingend vorgeschrieben. Eine schriftliche, datierte und unterschriebene Verfügung ist jedoch sinnvoll. Sie sollte so aufbewahrt werden, dass sie im Bedarfsfall gefunden und dem Betreuungsgericht vorgelegt werden kann.
