Patientenverfügung

Jeder Mensch kann in die Situation kommen, dass er krankheits- oder unfallbedingt nicht mehr in der Lage ist, selbst über das Behandlungsverfahren zu entscheiden.

Die Patientenverfügung wahrt das Selbstbestimmungsrecht, auch wenn zu dem Zeitpunkt der Behandlung keine aktive Einwilligungsfähigkeit mehr besteht, denn in der Patientenverfügung kann jeder Volljährige festhalten, ob und wie er im Falle seiner Entscheidungsunfähigkeit behandelt werden soll.
Beim Verfassen der Patientenverfügung sollte darauf geachtet werden, in welchem formalen Rahmen sie verfasst wird und was inhaltlich zu beachten ist.

Die Patientenverfügung ist verbindlich; das behandelnde Pflegepersonal muss sich an die dort gemachten Angaben halten. Mit der Festlegung für oder gegen bestimmte Behandlungen wird unter Umständen auf ein Weiterleben verzichtet. Oder man nimmt für eine Chance, weiterleben zu können, möglicherweise Abhängigkeiten und Fremdbestimmung in Kauf.
Die Festlegung in einer Patientenverfügung bedeutet, dass man selbst die Verantwortung für die Folgen übernimmt.

Die Patientenverfügung ist in schriftlicher Form mit persönlicher Unterschrift und ggf. notarieller Beglaubigung darzulegen. Textbausteine sind in dem Flyer zur Patientenverfügung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, ebenso wie im Internet zu finden. Zu den Angaben zu Behandlungsmaßnahmen kann es sinnvoll sein, auch persönliche Wertvorstellungen und seine eigene Einstellung zum Leben und Sterben niederzulegen.

Dies erleichtert dem Pflegepersonal, die Entscheidung besser nachvollziehen zu können. Bei Unsicherheiten bezüglich Angaben und Behandlungsmaßnahmen kann die Hilfe und der Rat vom Arzt eingeholt werden.