Eine Patientenverfügung ermöglicht es, medizinische Behandlungsentscheidungen für den Fall vorauszuverfügen, dass die betroffene Person ihren Willen nicht mehr selbst äußern kann.
Der folgende Ratgeber erläutert die rechtlichen Voraussetzungen, die inhaltlichen Anforderungen und die praktische Umsetzung einer Patientenverfügung nach geltendem Recht.

Inhaltsverzeichnis
Was ist eine Patientenverfügung?
Abgrenzung zu anderen Vorsorgeinstrumenten
Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Patientenverfügung
Inhaltliche Gestaltung einer Patientenverfügung
Bindungswirkung und praktische Umsetzung
Typische Fehlerquellen bei der Patientenverfügung
Checkliste zur rechtssicheren Gestaltung
Was ist eine Patientenverfügung?
Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Erklärung, in der eine volljährige Person im Voraus festlegt, ob sie in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligt oder diese ablehnt, falls sie ihren Willen später nicht mehr selbst bilden oder äußern kann.
Rechtlich handelt es sich nicht um eine Vollmacht, sondern um eine verbindliche Willensfestlegung für zukünftige Behandlungssituationen. Die Erklärung richtet sich unmittelbar an die behandelnden Ärzte sowie an Personen, die für die betroffene Person entscheiden dürfen, etwa Bevollmächtigte oder gerichtlich bestellte Betreuer.
Die gesetzliche Grundlage bildet § 1827 BGB. Mit der Reform des Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 wurden die Regelungen neu strukturiert und das Selbstbestimmungsrecht systematisch gestärkt. Maßgeblich bleibt der zuvor schriftlich erklärte Wille der betroffenen Person.
Eine Patientenverfügung wirkt erst, wenn die betroffene Person einwilligungsunfähig ist. Solange sie selbst entscheiden kann, gehen ihre aktuellen Erklärungen vor.
Abgrenzung zu anderen Vorsorgeinstrumenten
Neben der Patientenverfügung existieren weitere Instrumente der rechtlichen Vorsorge, die unterschiedliche Funktionen erfüllen.
Abgrenzung zur Vorsorgevollmacht
Die Patientenverfügung legt fest, wie in bestimmten medizinischen Situationen entschieden werden soll. Eine Vorsorgevollmacht bestimmt hingegen, wer stellvertretend Entscheidungen treffen darf.
Die Vorsorgevollmacht kann mehrere Lebensbereiche umfassen, etwa Vermögensangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung oder Gesundheitsfragen. Beide Instrumente können miteinander kombiniert werden.
In der Praxis ergänzt eine Vorsorgevollmacht die Patientenverfügung, indem sie eine Person bestimmt, die den festgelegten Willen gegenüber Ärzten durchsetzt.
Abgrenzung zur Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung legt fest, wen ein Gericht im Fall einer notwendigen rechtlichen Betreuung als Betreuer bestellen soll oder welche Person ausdrücklich nicht in Betracht kommt. Sie enthält keine unmittelbaren medizinischen Behandlungsanweisungen.
Im Unterschied dazu richtet sich die Patientenverfügung direkt an medizinisches Personal und ist bei hinreichender Bestimmtheit verbindlich.
Die Betreuungsverfügung gewinnt insbesondere dann Bedeutung, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt und ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet wird.
Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Patientenverfügung
Eine Patientenverfügung entfaltet nur dann rechtliche Bindungswirkung, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Maßgeblich sind insbesondere die Schriftform, die Einwilligungsfähigkeit bei Erstellung sowie eine hinreichend konkrete inhaltliche Ausgestaltung.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Verfügung entweder unwirksam oder im konkreten Behandlungsfall nicht anwendbar.
Schriftform (§ 1827 Abs. 1 BGB)
Nach § 1827 Abs. 1 BGB muss eine Patientenverfügung schriftlich abgefasst sein. Eine mündliche Erklärung genügt nicht.
Die Schriftform erfordert eine eigenhändige Unterschrift unter dem Dokument. Ein bestimmtes Formular ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Auch eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.
Die Verfügung kann eigenständig erstellt oder mit fachlicher Unterstützung formuliert werden. Eine rechtliche Beratung kann durch Rechtsanwälte oder Notare erfolgen. Daneben bieten spezialisierte Vorsorgeberatungen wie die unserer Lux Familienpflege strukturierte Unterstützung bei der Erstellung entsprechender Dokumente an.
Einwilligungsfähigkeit bei Erstellung
Die Verfügung ist nur wirksam, wenn die erklärende Person bei ihrer Erstellung einwilligungsfähig war.
Einwilligungsfähigkeit bedeutet, dass die Person die Bedeutung und Tragweite der medizinischen Entscheidungen verstehen und ihre Entscheidung hieran ausrichten konnte. Sie muss also in der Lage gewesen sein, die Folgen der festgelegten Maßnahmen zu erfassen.
Eine bestimmte Altersgrenze sieht das Gesetz nicht vor. In der Praxis betrifft die Patientenverfügung regelmäßig volljährige Personen.
Bestehen Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Erstellung, kann dies die Wirksamkeit der Verfügung beeinträchtigen.
Allgemeiner Behandlungswunsch und konkrete Verfügung
Zu unterscheiden ist zwischen allgemeinen Behandlungswünschen und verbindlichen Festlegungen.
Allgemeine Wertvorstellungen oder pauschale Aussagen zu Würde, Lebensqualität oder Sterben in Frieden können als Orientierung dienen. Sie ersetzen jedoch keine konkrete Entscheidung über einzelne medizinische Maßnahmen.
Inhaltliche Gestaltung einer Patientenverfügung
Rechtlich verbindlich ist eine Patientenverfügung nur, wenn sie eine klare Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte ärztliche Maßnahmen enthält und diese einer konkret beschriebenen Behandlungssituation zuordnet.
Zulässige Regelungsbereiche
- Einwilligung oder Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen
- Einsatz oder Beendigung künstlicher Ernährung
- Beatmung (invasiv oder nicht invasiv)
- Wiederbelebungsmaßnahmen (Reanimation)
- Schmerzbehandlung und palliativmedizinische Versorgung
Sowohl Zustimmung als auch Ablehnung einzelner Maßnahmen können festgelegt werden.
Rechtlich unzulässige Maßnahmen, insbesondere aktive Sterbehilfe, können nicht wirksam angeordnet werden.
Konkrete Behandlungssituationen
Die Verfügung muss erkennen lassen, in welchen medizinischen Situationen die getroffenen Festlegungen gelten sollen. Typische Konstellationen sind:
Akute Notlage
Schwere Erkrankung oder Unfall mit realistischer Aussicht auf Wiedererlangung der Entscheidungsfähigkeit
Dauerhafte Bewusstlosigkeit
Anhaltendes Koma oder vergleichbarer Zustand ohne absehbare Wiedererlangung des Bewusstseins
Irreversible Erkrankung mit tödlichem Verlauf
Unheilbare, fortschreitende Erkrankung ohne Aussicht auf Heilung
→ Die Beschreibung der Situation bestimmt den Anwendungsbereich der jeweiligen Maßnahme.
Beispiel für eine konkret formulierte Regelung
„Für den Fall, dass ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Erkrankung befinde und eine Heilung ausgeschlossen ist, lehne ich künstliche Beatmung, künstliche Ernährung sowie Wiederbelebungsmaßnahmen ab. Eine schmerzlindernde Behandlung ist unabhängig davon durchzuführen.“
Typische medizinische Maßnahmen
Lebenserhaltende Maßnahmen
Intensivmedizinische Behandlungen zur Aufrechterhaltung von Atmung oder Kreislauf
Künstliche Ernährung
Ernährung über Sonde oder intravenös bei fehlender eigenständiger Nahrungsaufnahme
Beatmung
Maschinelle Unterstützung oder vollständige Übernahme der Atmung
Reanimation
Maßnahmen zur Wiederbelebung bei Herz- oder Atemstillstand
Schmerztherapie und Palliativmedizin
Behandlung zur Linderung von Schmerzen und Symptomen, auch wenn eine unbeabsichtigte Lebensverkürzung als Nebenfolge nicht ausgeschlossen ist.
Verhältnis zur Organspende
Die Entscheidung über eine Organspende unterliegt den Regelungen des Transplantationsrechts. Eine entsprechende Erklärung kann in der Patientenverfügung aufgenommen werden. Maßgeblich bleibt jedoch die gesondert dokumentierte Zustimmung oder Ablehnung nach transplantationsrechtlichen Vorgaben.
Prüfung der Bindungswirkung und Anwendbarkeit
Zunächst stellt der behandelnde Arzt fest, ob eine Einwilligungsunfähigkeit vorliegt. Anschließend prüft er gemeinsam mit dem Bevollmächtigten oder Betreuer, ob die konkret anstehende Maßnahme von der Patientenverfügung erfasst wird.
Dabei ist zu klären:
- Welche medizinische Maßnahme steht an?
- Liegt die in der Verfügung beschriebene Behandlungssituation vor?
- Deckt die Formulierung die konkrete Maßnahme ab?
Nur wenn diese Zuordnung möglich ist, entfaltet die Verfügung unmittelbare Bindungswirkung.
Rolle des Arztes
Liegt eine verbindliche Ablehnung einer Maßnahme vor, darf diese nicht durchgeführt werden. Der Arzt ist jedoch nicht verpflichtet, medizinisch nicht indizierte Maßnahmen vorzunehmen.
Das bedeutet: Eine Behandlung muss aus ärztlicher Sicht fachlich sinnvoll und medizinisch vertretbar sein. Maßnahmen, die keinen therapeutischen Nutzen mehr erwarten lassen oder ausschließlich den Sterbeprozess verlängern würden, müssen nicht angeboten oder durchgeführt werden.
Rolle des Bevollmächtigten oder Betreuers
Besteht eine Vorsorgevollmacht oder ist ein Betreuer bestellt, obliegt diesen die Aufgabe, den in der Verfügung festgelegten Willen gegenüber dem Arzt zur Geltung zu bringen.
Ist die Patientenverfügung eindeutig anwendbar, besteht kein eigener Entscheidungsspielraum. Der Bevollmächtigte oder Betreuer setzt die Verfügung um. Bestehen Unklarheiten, ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln. Dabei sind frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen zu berücksichtigen.
Dokumentation und gerichtliche Beteiligung
Die Feststellungen zur Einwilligungsunfähigkeit, zur Anwendbarkeit der Verfügung und zur getroffenen Entscheidung sind zu dokumentieren.
Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Arzt und Bevollmächtigtem oder Betreuer, kann eine gerichtliche Entscheidung erforderlich werden. Das Betreuungsgericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Umsetzung oder Beendigung einer Maßnahme vorliegen.
Änderung und Widerruf
Eine Patientenverfügung kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Voraussetzung ist, dass die erklärende Person im Zeitpunkt der Änderung oder des Widerrufs einwilligungsfähig ist.
Für den Widerruf ist keine besondere Form vorgeschrieben. Er kann schriftlich, mündlich oder durch eindeutiges Verhalten erklärt werden. Maßgeblich ist, dass der entgegenstehende Wille erkennbar zum Ausdruck kommt.
Wird eine neue Fassung erstellt, ersetzt sie die frühere Erklärung, soweit sie inhaltlich abweicht. Bestehen mehrere Fassungen nebeneinander, ist die zeitlich spätere maßgeblich.
Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, frühere Versionen zu vernichten oder ausdrücklich für gegenstandslos zu erklären. Eine Dokumentation der Änderung kann spätere Auslegungsfragen vermeiden.
Typische Fehlerquellen bei der Patientenverfügung
Bestimmte Gestaltungsfehler führen dazu, dass eine Patientenverfügung im Behandlungsfall nicht anwendbar ist oder Auslegungsprobleme entstehen. Häufig betreffen sie die inhaltliche Präzision und die Abgrenzung zu anderen Vorsorgeinstrumenten.
Zu unbestimmte Formulierungen
Pauschale Aussagen wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ lassen offen, welche konkreten Maßnahmen gemeint sind und in welcher Situation sie gelten sollen. Ohne nähere Beschreibung bleibt unklar, ob etwa künstliche Beatmung, künstliche Ernährung oder Reanimation erfasst sein sollen.
Fehlt eine hinreichend konkrete Zuordnung zu bestimmten Behandlungssituationen, kann die Verfügung ihre Bindungswirkung nicht entfalten.
Fehlende Beschreibung der Behandlungssituation
Eine bloße Aufzählung medizinischer Maßnahmen genügt nicht. Es muss erkennbar sein, unter welchen Umständen die jeweilige Regelung greifen soll.
Unklar bleibt etwa, ob eine Maßnahme in einer akuten, möglicherweise reversiblen Notlage oder nur im Endstadium einer unheilbaren Erkrankung ausgeschlossen sein soll. Ohne Situationsbezug entsteht Auslegungsspielraum.
Vermischung mit einer Vorsorgevollmacht
Teilweise werden in einem Dokument sowohl Behandlungswünsche als auch umfassende Vertretungsregelungen formuliert, ohne diese klar voneinander zu trennen.
Unklarheiten können entstehen, wenn nicht deutlich wird, ob eine Erklärung eine verbindliche medizinische Festlegung oder lediglich eine Ermächtigung zur Entscheidung darstellen soll.
Widersprüchliche oder mehrdeutige Regelungen
Probleme entstehen auch, wenn einzelne Passagen sich gegenseitig widersprechen, etwa wenn einerseits lebensverlängernde Maßnahmen abgelehnt, andererseits aber eine umfassende Intensivtherapie gewünscht wird.
Mehrdeutige oder inkonsistente Formulierungen erschweren die Anwendung und können dazu führen, dass der erklärte Wille nicht eindeutig ermittelt werden kann.
Checkliste zur rechtssicheren Gestaltung
Die folgende Übersicht fasst wesentliche Punkte zusammen, die bei der Erstellung einer Patientenverfügung berücksichtigt werden sollten. Sie dient der strukturierten Prüfung, ersetzt jedoch keine individuelle Auseinandersetzung mit den eigenen Wertvorstellungen.
- Behandlungssituationen klar beschrieben (z. B. dauerhafte Bewusstlosigkeit, unheilbare Erkrankung mit tödlichem Verlauf)
- Konkrete medizinische Maßnahmen benannt (z. B. Beatmung, künstliche Ernährung, Reanimation)
- Einwilligung oder Ablehnung eindeutig formuliert
- Allgemeine Wertvorstellungen (z. B. „Würde“, „Lebensqualität“) nicht mit konkreten medizinischen Anweisungen vermischt
- Keine widersprüchlichen Regelungen im Dokument enthalten
- Vorsorgevollmacht inhaltlich abgestimmt (sofern vorhanden)
- Dokument eigenhändig unterschrieben
- Datum angegeben (zur zeitlichen Einordnung)
- Aufbewahrungsort geregelt und Vertrauenspersonen informiert
- Frühere Fassungen eindeutig aufgehoben oder vernichtet
Häufige Fragen zur Patientenverfügung
Ist eine Patientenverfügung ohne Notar gültig?
Ja. Eine notarielle Beurkundung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Für die Wirksamkeit genügt die schriftliche Abfassung mit eigenhändiger Unterschrift. Eine notarielle Mitwirkung kann freiwillig in Anspruch genommen werden, ist aber keine Voraussetzung.
Muss eine Patientenverfügung regelmäßig erneuert werden?
Nein. Eine gesetzliche Pflicht zur regelmäßigen Erneuerung besteht nicht. Die Verfügung bleibt wirksam, solange sie nicht widerrufen oder geändert wird. Eine Aktualisierung kann sinnvoll sein, wenn sich persönliche Wertvorstellungen oder die medizinische Situation wesentlich verändern.
Was passiert ohne Patientenverfügung?
Liegt keine Patientenverfügung vor, ist im Fall der Einwilligungsunfähigkeit der mutmaßliche Wille der betroffenen Person zu ermitteln. Dies erfolgt anhand früherer Äußerungen, persönlicher Überzeugungen und sonstiger Anhaltspunkte. Besteht keine Vorsorgevollmacht, kann ein gerichtliches Betreuungsverfahren erforderlich werden.
Kann eine Patientenverfügung widerrufen werden?
Ja. Ein Widerruf ist jederzeit möglich, sofern die erklärende Person einwilligungsfähig ist. Er ist formfrei und kann auch mündlich oder durch eindeutiges Verhalten erfolgen. Maßgeblich ist, dass der entgegenstehende Wille erkennbar zum Ausdruck kommt.
Was gilt bei unklaren oder widersprüchlichen Formulierungen?
Erfasst die Verfügung die konkrete Situation nicht eindeutig oder enthält sie widersprüchliche Aussagen, ist sie nicht unmittelbar anwendbar. In diesem Fall ist der mutmaßliche Wille zu ermitteln. Je präziser die Regelungen gefasst sind, desto geringer ist der Auslegungsspielraum.
Quellen und rechtliche Grundlagen
(1) Bundesministerium der Justiz (BGB):
§ 1827 Bürgerliches Gesetzbuch – Patientenverfügung (Bindungswirkung)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1827.html
(2) Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (in Kraft seit 01.01.2023)
Neustrukturierung des Betreuungsrechts und Stärkung des Selbstbestimmungsrechts
BGBl. I 2021, S. 882
(3) Bundesnotarkammer:
Zentrales Vorsorgeregister – Registrierung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
https://www.vorsorgeregister.de
