Entlastungsbetrag Berlin – Unterstützung für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige
Die Pflege von Angehörigen ist eine herausfordernde Aufgabe, die oft mit viel Verantwortung und emotionalem Einsatz verbunden ist. Pflegebedürftige Menschen sowie ihre pflegenden Angehörigen haben jedoch die Möglichkeit, den sogenannten Entlastungsbetrag in Anspruch zu nehmen. Dieser wird auch von der Pflegekasse gewährt und bietet eine wertvolle finanzielle Unterstützung für die Betreuung und Entlastung im Alltag.
Als anerkannter Anbieter in Berlin nach § 45b SGB XI unterstützen wir Sie dabei, diese Leistungen ganz einfach zu nutzen. Wir sorgen dafür, dass Sie und Ihre Angehörigen die notwendige Unterstützung im Alltag erhalten.
✓ Bis zu 131 Euro monatlich, bereits ab Pflegegrad 1
✓ Direktabrechnung mit der Pflegekasse, ganz ohne Vorkasse
✓ Hilfe im Haushalt, stundenweise Betreuung & weitere Leistungen
✓ Beratung zum Entlastungsbetrag, zur Verhinderungspflege & zu Pflegesachleistungen

Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche Leistung nach § 45b SGB XI, die zusätzlich zu anderen Pflegeleistungen gewährt wird. Stand Oktober 2025 beträgt die Maximalhöhe 131 Euro pro Monat.
Der Betrag dient dazu, pflegende Angehörige zu entlasten und pflegebedürftigen Menschen Unterstützung im Alltag zu bieten. Dies kann durch professionelle Hilfe, wie die von Lux Familienpflege, oder auch durch Nachbarschaftshelfer und ehrenamtliche Unterstützung geschehen.
Wichtig: Der Entlastungsbetrag kann nur von anerkannten Anbietern im jeweiligen Bundesland direkt mit der Pflegekasse verrechnet werden. Wer stattdessen auf nicht zugelassene Anbieter oder private Helfer zurückgreift, muss die Kosten zunächst selbst tragen und selbst einen Erstattungsantrag stellen.
Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben Pflegebedürftige, insofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Entlastungsbetrag steht allen Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad zu.
Die pflegebedürftige Person lebt zu Hause oder in einer betreuten Wohngemeinschaft (keine stationäre Pflegeeinrichtung).
Der Betrag darf nur für bestimmte Leistungen eingesetzt werden, z. B. Betreuung, Haushaltshilfe und Nachbarschaftshilfe.
Das Team der Lux Familienpflege berät Sie gerne umfassend und hilft Ihnen, den Antrag korrekt bei Ihrer Pflegekasse einzureichen. So können Sie sicher sein, dass Sie die Ihnen zustehende Entlastung auch wirklich nutzen.
Gut zu wissen: Der Entlastungsbetrag kann auch rückwirkend für das laufende Kalenderjahr geltend gemacht werden.
Der Entlastungsbetrag lässt sich ganz individuell nutzen, je nachdem, wo im Alltag Unterstützung gebraucht wird:
Die folgenden Beispiele zeigen typische Anwendungsfälle für den Entlastungsbetrag:
Gerne unterstützen wir Sie bei der Auswahl passender Leistungen und übernehmen die Direktabrechnung mit der Pflegekasse, ganz ohne dass Sie in Vorkasse gehen müssen. Fragen Sie uns einfach unverbindlich an!

Lux Familienpflege und Seniorenbetreuung in Berlin bietet pflegenden Angehörigen und Pflegebedürftigen zahlreiche Dienstleistungen an, die über den Entlastungsbetrag finanziert werden können. Dazu gehören:
Dies gibt Ihnen die Sicherheit, dass Ihre Angehörigen rundum versorgt sind, während Sie sich beruhigt auf Ihre eigenen Verpflichtungen konzentrieren können.
Wie der Entlastungsbetrag berechnet wird und wer direkt mit der Kasse abrechnen darf, ist klar geregelt, hängt aber davon ab, wer die Unterstützung erbringt. Die Abrechnung funktioniert dabei entweder direkt über die Pflegekasse oder erfordert einen Erstattungsantrag.
Bei anerkannten Anbietern nach § 45b SGB XI wie Lux Familienpflege ist die Abrechnung besonders einfach. Wir übernehmen die Direktabrechnung mit der zuständigen Pflegekasse. Sie müssen also weder selber eine Vorauszahlung leisten noch sich mit der Bürokratie beschäftigen bzw. Anträge auf Rückerstattung stellen.
Unsere Pflegeberater stehen Ihnen auch gerne zur Seite, um den Antrag bei der Pflegekasse zu stellen und sicherzugehen, dass Sie alle Ihnen zustehenden Leistungen erhalten. Dies entlastet nicht nur finanziell, sondern auch organisatorisch.
Auch ehrenamtliche Nachbarschaftshelferinnen und -helfer können über den Entlastungsbetrag vergütet werden, allerdings nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind in den Richtlinien des GKV-Spitzenverbands zu § 45b SGB XI geregelt und umfassen:
Da es sich hierbei nicht um einen professionellen, anerkannten Anbieter handelt, müssen die Kosten vorgelegt werden. Die Abrechnung erfolgt daraufhin, indem die pflegebedürftige Person oder Angehörige selbst bei der Pflegekasse den Antrag auf Rückerstattung einreichen, inklusive aller Nachweise.
Private Unterstützung durch Familie, Freunde oder Nachbarn, die nicht geschult sind, ist zwar ebenso erlaubt, jedoch sind die Voraussetzungen für eine Erstattung hier noch strenger. In jedem Fall aber müssen die Leistungen vorfinanziert und selbstständig abgerechnet werden. Die Pflegekasse prüft anschließend individuell, ob die Leistung den gesetzlichen Anforderungen nach § 45b SGB XI entspricht.

Wir von Lux Familienpflege, Ihrem professionellen Pflegedienst in Berlin, sind spezialisiert auf die Betreuung und Entlastung pflegebedürftiger Menschen in ihrer häuslichen Umgebung. Anders als viele herkömmliche Pflegedienste, die minutengenau abrechnen und oft nur für kurze Zeitspannen von 10 bis 20 Minuten verfügbar sind, bietet Lux Familienpflege eine umfassende Rundum-Betreuung an.
Unsere Pflegekräfte kommen dabei zum Beispiel stundenweise, um eine durchgängige und individuelle Versorgung sicherzustellen. Wir sorgen dafür, dass Sie und Ihre Angehörigen in guten Händen sind.
Neben maßgeschneiderte Pflege- und Betreuungsleistungen bieten wir zudem umfassende Dienstleistungen im Haushalt, die über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden können. So erhalten Sie genau die Hilfe, die Sie benötigen – ohne zusätzliche finanzielle Belastungen.
Mit Lux Familienpflege steht Ihnen dafür in Berlin ein erfahrener, zertifizierter Partner zur Seite. Gerne unterstützen wir Sie auch beim erfolgreichen Beantragen und Ausschöpfen des Entlastungsbetrags.
Das Thema Entlastungsbetrag wirft gerade zu Beginn viele Fragen auf. Nachfolgend haben wir deshalb die häufigsten Fragen für Sie beantwortet.
Ja, der Entlastungsbetrag kann, je nach Pflegekasse, auch bis zu 12 Monate rückwirkend beantragt werden. Dafür müssen die Rechnungen für bereits in Anspruch genommene Pflegeleistungen bei der Pflegekasse eingereicht werden. Die Frist endet in der Regel am 30. Juni des Folgejahres.
Wird der Entlastungsbetrag in einem Kalenderjahr nicht vollständig aufgebraucht, kann der restliche Betrag angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Nach Ablauf der Frist verfällt der Restbetrag endgültig.
Ja. Seit 2025 kann der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro auch für Hilfeleistungen durch Privatpersonen genutzt werden. Die neue Regelung gilt für ehrenamtliche Helfer, Nachbarschaftshelfer, Familienangehörige sowie Freunde und Bekannte, die für die Tätigkeit gewisse Voraussetzungen erfüllen.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, den Entlastungsbetrag zu erhöhen. Bis zu 40 % der ambulanten Sachleistungen können in sogenannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umgewandelt werden. Anstelle klassischer Grundpflege können dann Leistungen wie individuelle Betreuungsangebote oder Hilfe im Haushalt in Anspruch genommen werden.