Pflegegeld ist eine zentrale Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung für Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Es bietet finanzielle Unterstützung, wenn die Pflege nicht durch einen ambulanten Pflegedienst, sondern überwiegend durch Angehörige, nahestehende Personen oder ehrenamtliche Helfer erfolgt. Der folgende Überblick erklärt,wer Anspruch auf Pflegegeld hat,wie hoch die Leistung ausfällt und worauf Pflegebedürftige und Angehörige achten sollten.Stand der Informationen:2026.

Inhaltsverzeichnis
Was ist Pflegegeld?
Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung. Sie wird an pflegebedürftige Personen ausgezahlt, die ihre Pflege im häuslichen Umfeld selbst organisieren. Anders als bei Pflegesachleistungen erfolgt die Pflege hierbei nicht oder nicht ausschließlich durch einen professionellen Pflegedienst. (¹)
Das Pflegegeld soll es ermöglichen, Pflege flexibel zu gestalten: etwa durch die Unterstützung von Angehörigen oder anderen privaten Pflegepersonen. Gleichzeitig bedeutet diese Form der Pflege auch Verantwortung: Organisation, Qualität der Versorgung und Entlastung der Pflegenden müssen aktiv mitgedacht werden.

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?
Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht ab Pflegegrad 2. Personen mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld, können jedoch andere Unterstützungsleistungen wie den monatlichen Entlastungsbetrag nutzen.
Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt nach einem Antrag bei der Pflegekasse und einer anschliessenden Begutachtung. Erst mit der Anerkennung des Pflegegrades entsteht der Anspruch auf Pflegegeld.
Bei Fragen zur Einordnung des Pflegegrades bietet der Lux Pflegegrad-Ratgeber eine ausführliche Orientierung.
Hinweis zu Pflegegrad 1
Personen ohne Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld. Stattdessen stehen andere Leistungen zur Verfügung, darunter der Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat sowie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch in Höhe von bis zu 42 Euro monatlich.
Häusliche Pflege
Pflegegeld wird gezahlt, wenn die Pflege überwiegend zu Hause erfolgt und nicht durch einen ambulanten Pflegedienst übernommen wird. Die Pflege kann durch:
- Angehörige
- Freunde oder Nachbarn
- andere ehrenamtlich tätige Personen
erbracht werden. Entscheidend ist, dass die Versorgung im häuslichen Umfeld sichergestellt ist.
Wie hoch ist das Pflegegeld?
Pflegegeld nach Pflegegrad
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem anerkannten Pflegegrad. Je höher der Pflegegrad, desto höher fällt die monatliche Leistung aus. Sie soll den steigenden Unterstützungsbedarf ausgleichen, ersetzt jedoch keine professionelle Pflege.
Stand 2026 – aktuelle Beträge und Ausblick
Die Pflegegeldbeträge wurden in den vergangenen Jahren angepasst, um steigende Kosten und den wachsenden Pflegebedarf zu berücksichtigen.
Aktuell gültige Pflegegeldbeträge:
| Pflegegrad 2 | 347 € monatlich |
| Pflegegrad 3 | 599 € monatlich |
| Pflegegrad 4 | 800 € monatlich |
| Pflegegrad 5 | 990 € monatlich |
→ Diese Beträge basieren auf der letztgültigen Anpassung und gelten nach aktuellem Stand auch für das Jahr 2026. Eine nächste reguläre Erhöhung des Pflegegeldes ist für 2028 vorgesehen.
Das Pflegegeld stellt eine wichtige finanzielle Unterstützung dar, reicht jedoch allein oft nicht aus, um alle pflegebedingten Aufwendungen zu decken. In der Praxis wird es daher häufig durch weitere Leistungen wie den Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel oder kombinierte Pflegeleistungen ergänzt.
Wichtige Ergänzungen / Aufstockungsmöglichkeiten:
Pflegegeld kann sinnvoll kombiniert oder ergänzt werden durch:
- Entlastungsbetrag: 131 € monatlich (z. B. für Betreuung, Haushaltshilfe)
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 40 € monatlich
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: gemeinsames Jahresbudget von bis zu 3.539 €
- Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen
- Zuschüsse zur Wohnraumanpassung: bis zu 4.180 € pro Maßnahme
Wie wird das Pflegegeld ausgezahlt?
Pflegegeld wird monatlich im Voraus, in der Regel zum Beginn des Kalendermonats, von der Pflegekasse ausgezahlt. Der Anspruch entsteht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Erfolgt die Antragstellung nicht zu Monatsbeginn, wird das Pflegegeld im ersten Monat anteilig ab dem Tag der Antragstellung berechnet. Dabei wird jeder Kalendermonat pauschal mit 30 Tagen angesetzt.
Die Zahlung erfolgt grundsätzlich fortlaufend, solange der anerkannte Pflegegrad besteht und die häusliche Pflege sichergestellt ist.
Hinweis für Privatversicherte: In der privaten Pflege-Pflichtversicherung (PPV) erfolgt die Auszahlung nicht im Voraus, sondern rückwirkend zu Beginn des Folgemonats.
Pflegegeld vs. Pflegeunterstützungsgeld für pflegende Angehörige
Pflegegeld-Empfänger ist die pflegebedürftige Person selbst. Sie entscheidet, wie das Pflegegeld verwendet wird, etwa zur Anerkennung der Pflegeleistung von Angehörigen oder zur Deckung pflegebedingter Ausgaben.
Viele Angehörige, die sich um einen pflegebedürftigen Menschen kümmern, fragen sich, ob sie selbst auch eine finanzielle Unterstützung erhalten können.
→ Pflegende Angehörige erhalten zwar kein Pflegegeld, können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld haben. Dabei handelt es sich um eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung, die gezahlt wird, wenn Angehörige kurzfristig Pflege übernehmen und dadurch Arbeitsentgelt ausfällt.
Pflegegeld beantragen – so funktioniert es
Der Antrag auf Pflegegeld wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt und kann formlos erfolgen (telefonisch, per E-Mail oder schriftlich). Nach der Antragstellung veranlasst die Pflegekasse eine Begutachtung zur Feststellung des Pflegegrades.
Wird ein Pflegegrad anerkannt, beginnt die Auszahlung des Pflegegeldes ab dem Monat der Antragstellung. Eine frühzeitige Antragstellung ist daher wichtig, da Leistungen nicht rückwirkend für frühere Monate gezahlt werden.
Viele Betroffene empfinden den Antragsprozess als unübersichtlich.
Eine begleitende Pflegeberatung kann dabei helfen, den Antrag korrekt zu stellen, Fristen im Blick zu behalten und typische Fehler zu vermeiden.
Beratungspflicht bei Pflegegeld
Wann gilt die Pflichtberatung gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI?
Wer Pflegegeld bezieht, ist gesetzlich verpflichtet, regelmäßige Beratungseinsätze nachzuweisen (²). Die Pflichtberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI erfolgt aktuell (ab 2026) für alle Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich in halbjährlichen Abständen.
- Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 besteht darüber hinaus die Möglichkeit, freiwillig häufiger beraten zu werden. Diese zusätzlichen Termine sind jedoch nicht verpflichtend und dienen der individuellen Unterstützung im Pflegealltag.
- Die Beratung soll pflegende Angehörige fachlich begleiten, Orientierung bei der Organisation der häuslichen Pflege geben und dabei helfen, Veränderungen im Unterstützungsbedarf frühzeitig zu erkennen.
Diese Termine müssen fristgerecht stattfinden, damit der Anspruch auf Pflegegeld bestehen bleibt. Wird die Pflichtberatung nicht fristgerecht wahrgenommen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder vorübergehend aussetzen.
In der Regel erfolgt zuvor eine Erinnerung oder Aufforderung, den Beratungseinsatz nachzuholen. Sobald der Nachweis erbracht ist, wird das Pflegegeld wieder in voller Höhe gezahlt.
Ziel der Pflegeberatung
Die Beratungseinsätze dienen dazu, die häusliche Pflege fachlich zu begleiten und gemeinsam zu prüfen, ob die aktuelle Versorgung zum tatsächlichen Unterstützungsbedarf passt. Pflegende erhalten konkrete Hinweise, wie sich die Pflege im Alltag sinnvoll organisieren lässt, wo Entlastung möglich ist und welche Anpassungen bei Veränderungen der Pflegesituation hilfreich sein können.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren
Was bedeutet Kombinationsleistung?
Pflegebedürftige müssen sich nicht zwingend zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen entscheiden. Beide Leistungsformen können miteinander kombiniert werden, wenn die Pflege teilweise durch einen ambulanten Pflegedienst und teilweise durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen erfolgt.
In diesem Fall wird das Pflegegeld nicht vollständig, sondern anteilig ausgezahlt. (³) Die Höhe richtet sich danach, in welchem Umfang Pflegesachleistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden.
Wann ist eine Kombination sinnvoll?
Eine Kombinationsleistung kann besonders entlastend sein,
- wenn einzelne Pflegetätigkeiten professionell übernommen werden sollen
- wenn Angehörige Unterstützung benötigen, aber weiterhin in die Pflege eingebunden bleiben möchten
- bei vorübergehend höherem Pflegebedarf
- als flexible Übergangslösung bei sich verändernden Pflegesituationen
Welche Aufteilung sinnvoll ist, hängt immer von der individuellen Pflege- und Familiensituation ab.
Wie wirkt sich die Kombination auf das Pflegegeld aus?
Je mehr Pflegesachleistungen genutzt werden, desto geringer fällt der verbleibende Anteil des Pflegegeldes aus. Wird das Budget der Sachleistungen nur teilweise ausgeschöpft, bleibt ein entsprechender Anteil des Pflegegeldes erhalten.
Zusätzliche Entlastungsleistungen durch Umwandlung von Sachleistungen
Der sogenannte Umwandlungsanspruch ermöglicht es, neben Pflegegeld und Pflegesachleistungen zusätzliche Unterstützungsangebote im Alltag zu nutzen, die rechtlich nicht als Pflegesachleistungen eingeordnet sind.
Pflegebedürftige können dafür bis zu 40 Prozent ihres ungenutzten Sachleistungsanspruchs in Leistungen zur Betreuung und Entlastung umwandeln. (⁴) Dadurch verringert sich der verbleibende Anspruch auf Pflegegeld entsprechend, ähnlich wie bei der Kombinationsleistung.
Der Umwandlungsanspruch schafft damit zusätzlichen Spielraum bei der Gestaltung der häuslichen Pflege, sollte jedoch bewusst und passend zur individuellen Pflegesituation eingesetzt werden.
Wie sich Pflegegeld, Pflegesachleistungen und der Umwandlungsanspruch im konkreten Fall sinnvoll kombinieren lassen, hängt von der individuellen Nutzung der Leistungen ab. Eine persönliche Pflegeberatung hilft dabei, diese Aufteilung verständlich einzuordnen und an die tatsächliche Pflegesituation anzupassen.
Übergangs- und Sonderzeiten beim Pflegegeld
Pflegegeld bei Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege
Während einer tageweisen Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege besteht für einen begrenzten Zeitraum weiterhin Anspruch auf Pflegegeld. Für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr wird das Pflegegeld in halber Höhe weitergezahlt.
Das Pflegegeld wird dabei am ersten und am letzten Tag des jeweiligen Zeitraums nicht gekürzt. Dies gilt auch dann, wenn Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege mehrfach im Jahr in Anspruch genommen wird.
Pflegegeld bei Reha, Krankenhaus- oder Heimaufenthalt
Bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung wird das Pflegegeld für bis zu 28 zusammenhängende Tage weitergezahlt. Ab dem 29. Tag ruht der Anspruch, solange die Pflege nicht wieder im häuslichen Umfeld erfolgt. (⁵)
Dasselbe gilt für Phasen der häuslichen Krankenpflege, wenn ein ambulanter Pflegedienst auf ärztliche Verordnung hin die Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung vorübergehend vollständig übernimmt. Der Anspruch auf die Fortzahlung von Pflegegeld erneuert sich, sobald die Pflege wieder zu Hause durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen erfolgt.
Eine zwischenzeitliche Verlegung, etwa ein Wechsel des Krankenhauses oder der Reha-Einrichtung, führt nicht zu einem erneuten Anspruch auf weitere 28 Tage, solange keine Rückkehr in die häusliche Pflege stattfindet.
Pflegegeld im Urlaub oder beim Auslandsaufenthalt
Ob Pflegegeld während eines Auslandsaufenthalts weitergezahlt wird, hängt davon ab, in welchem Land sich die pflegebedürftige Person aufhält.
Unbegrenzt besteht Anspruch auf Pflegegeld bei einem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz. Zum EWR zählen neben den EU-Staaten auch Island, Liechtenstein und Norwegen.
In allen anderen Ländern wird das Pflegegeld für insgesamt bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr weitergezahlt. Nach Ablauf dieser Frist ruht der Anspruch für das laufende Jahr, solange sich der Aufenthaltsort außerhalb der genannten Länder befindet.
Pflegegeld richtig nutzen – Orientierung für Angehörige
Pflegegeld schafft finanziellen Spielraum, ersetzt jedoch keine Planung. Wer Pflege zu Hause organisiert, sollte frühzeitig klären, wie Aufgaben verteilt werden, welche Unterstützung benötigt wird und wie Pflegende entlastet werden können.
Eine fachliche Beratung kann helfen, Pflegegeld sinnvoll einzusetzen und Fehlentscheidungen zu vermeiden – insbesondere bei komplexen oder sich verändernden Pflegesituationen.
Häufige Fragen zum Pflegegeld
Wem steht Pflegegeld zu?
Pflegegeld steht Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad ab Pflegegrad 2 zu, die zu Hause gepflegt werden. Voraussetzung ist, dass die Pflege ganz oder teilweise durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen erfolgt.
Wie hoch ist das Pflegegeld je nach Pflegegrad?
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld, können jedoch andere Leistungen wie den Entlastungsbetrag nutzen. Ab Pflegegrad 2 wird Pflegegeld in gestaffelter Höhe gezahlt, wobei der Betrag mit steigendem Pflegegrad zunimmt. → Zur Übersicht der Pflegegeldbeträge
Wird das Pflegegeld 2026 erhöht?
Das Pflegegeld wird 2026 voraussichtlich nicht erhöht. Die letzte Anpassung der Pflegegeldbeträge erfolgte Anfang 2025. Nach aktueller Gesetzeslage bleiben die Beträge bis auf Weiteres unverändert. Die nächste reguläre Anpassung ist für 2028 vorgesehen.
Wer zahlt Pflegegeld und an wen wird es ausgezahlt?
Pflegegeld wird von der zuständigen Pflegekasse gezahlt und an die pflegebedürftige Person selbst ausgezahlt. Diese entscheidet, wie das Pflegegeld verwendet wird, etwa zur Anerkennung der Pflege durch Angehörige oder zur Deckung pflegebedingter Ausgaben.
Wann und wie wird Pflegegeld ausgezahlt?
Bei gesetzlich Versicherten wird das Pflegegeld im Voraus, zum ersten Werktag des Kalendermonats, ausgezahlt. In der privaten Pflege-Pflichtversicherung erfolgt die Auszahlung rückwirkend zu Beginn des Folgemonats.
Wird Pflegegeld rückwirkend gezahlt?
Pflegegeld wird nicht rückwirkend für Zeiträume vor der Antragstellung gezahlt. Der Anspruch entsteht ab dem Tag der Antragstellung bei der Pflegekasse.
Wie lange dauert die Bearbeitung des Pflegegeldantrags?
Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall ab und umfasst die Antragstellung sowie die Begutachtung zur Feststellung des Pflegegrades. In der Regel erfolgt die Entscheidung innerhalb weniger Wochen nach der Begutachtung.
Muss Pflegegeld versteuert werden?
Nein. Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung und nicht steuerpflichtig. Es gilt nicht als Einkommen und muss daher nicht in der Steuererklärung angegeben werden. (⁶)
Wird Pflegegeld auf Bürgergeld angerechnet?
Nein. Pflegegeld wird beim Bezug von Bürgergeld nicht als Einkommen angerechnet, da es zweckgebunden für die Pflege bestimmt ist und nicht der Sicherung des Lebensunterhalts dient. (⁷)
Wann kann Pflegegeld gekürzt oder ausgesetzt werden?
Pflegegeld kann gekürzt oder vorübergehend ausgesetzt werden, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtberatung nicht fristgerecht wahrgenommen wird oder wenn die Pflege vorübergehend nicht mehr im häuslichen Umfeld erfolgt, etwa bei längeren stationären Aufenthalten.
Wird Pflegegeld bei Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt gekürzt?
Bei einem stationären Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt wird das Pflegegeld für bis zu 28 zusammenhängende Tage weitergezahlt. Ab dem 29. Tag ruht der Anspruch, solange die Pflege nicht wieder im häuslichen Umfeld erfolgt.
Was passiert mit dem Pflegegeld im Todesfall?
Der Anspruch auf Pflegegeld endet mit dem Tod der pflegebedürftigen Person. Wie im Einzelfall mit bereits ausgezahlten Beträgen nach dem Todestag umzugehen ist, klärt die Pflegekasse.
Quellen und rechtliche Grundlagen
-
Bundesministerium der Justiz (1994):
Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html
-
Bundesministerium der Justiz (1994):
Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – § 37 Absatz 3 Beratungseinsätze bei Pflegegeld.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html
-
Bundesministerium der Justiz (1994):
Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – § 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung).
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__38.html
-
Bundesministerium der Justiz (1994):
Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch).
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45a.html
-
Bundesministerium der Justiz (1994):
Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) – § 34 Ruhen der Leistungsansprüche.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__34.html
-
Bundesministerium der Justiz (o. J.):
Einkommensteuergesetz (EStG) – § 3 Nummer 36 Steuerfreie Einnahmen (Pflegegeld).
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
-
Bundesministerium der Justiz (o. J.):
Einkommensteuergesetz (EStG) – § 3 Absatz 1a Steuerfreiheit bestimmter Pflegeleistungen.
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
