Pflegegrad
Der Pflegegrad beschreibt, wie stark die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten eines Menschen gesundheitlich beeinträchtigt sind. Es gibt fünf Pflegegrade. Pflegegrad 1 steht für geringe Beeinträchtigungen, Pflegegrad 5 für schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Für die Einstufung zählt nicht allein eine Diagnose. Entscheidend ist, wie gut die antragstellende Person wichtige Bereiche des Alltags selbst bewältigen kann. Bei der Begutachtung werden sechs Bereiche betrachtet: Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Leistungen müssen bei der Pflegekasse beantragt werden. Bei gesetzlich Versicherten führt der Medizinische Dienst in der Regel die Begutachtung durch. Er erstellt ein Gutachten und empfiehlt einen Pflegegrad. Die endgültige Entscheidung trifft die Pflegekasse.
Vom Pflegegrad hängen Art und Höhe vieler Leistungen ab. Dazu gehören beispielsweise Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger. Verschlechtert sich die Selbstständigkeit dauerhaft, kann eine Höherstufung beantragt werden. Gegen einen nicht nachvollziehbaren Bescheid kann innerhalb der genannten Frist Widerspruch eingelegt werden.
