Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig im Sinne der sozialen Pflegeversicherung sind Menschen, deren Selbstständigkeit oder Fähigkeiten gesundheitlich bedingt beeinträchtigt sind und die deshalb auf Hilfe angewiesen sind. Die Einschränkungen müssen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen und eine gesetzlich festgelegte Schwere erreichen. Pflegebedürftigkeit kann Menschen jeden Alters betreffen und sowohl körperliche als auch geistige oder psychische Ursachen haben.
Für die Einstufung wird geprüft, wie selbstständig eine Person wichtige Bereiche des Alltags bewältigt. Dazu gehören unter anderem Mobilität, Kommunikation, Selbstversorgung, der Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und die Gestaltung des täglichen Lebens. Das Ergebnis wird einem der fünf Pflegegrade zugeordnet. Je höher der Pflegegrad, desto stärker ist die festgestellte Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
Ein Pflegegrad entsteht nicht automatisch durch eine Diagnose. Leistungen müssen bei der Pflegekasse beantragt werden. Anschließend findet in der Regel eine Begutachtung statt. Wird Pflegebedürftigkeit anerkannt, können abhängig vom Pflegegrad und von der Versorgungsform verschiedene Leistungen genutzt werden. Dazu zählen beispielsweise Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel oder Verhinderungspflege. Eine frühzeitige Beratung hilft, den Unterstützungsbedarf vollständig zu erfassen und passende Hilfen für die häusliche Versorgung auszuwählen.
