Grundpflege

Unter Grundpflege wird die pflegerische Versorgung eines Menschen verstanden, der vorübergehend oder dauerhaft nicht allein seine alltäglichen und lebensnotwendigen Dinge bewältigen kann.

Die Grundpflege ist im Sozialgesetzbuch XI festgelegt. Die Leistungen werden durch Pflegedienste erbracht.

Die Pflegeperson, welche ein pflegender Angehöriger oder eine Betreuungsperson eines Pflegedienstes sein kann, übernimmt im Rahmen der Grundpflege stellvertretend die Handgriffe, die der Betroffene nicht mehr alleine schafft, und unterstützt und fördert ihn bei dem, was er selbst ganz gut hinbekommt.

In der Grundpflege gibt es die Körperpflege: Hilfe beim Waschen, Duschen und Baden, bei der Zahnpflege, beim Kämmen oder der Darm- und Blasenentleerung.

Zur Grundpflege gehört die Ernährung. Pflegebedürftige erhalten Hilfe beim Zubereiten der Nahrung und bei der Nahrungsaufnahme.

Ebenfalls gehört zur Grundpflege die Unterstützung bei der Mobilität. Hilfe beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen sowie Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.