Umwandlungsanspruch
Der Umwandlungsanspruch ermöglicht es pflegebedürftigen Menschen ab Pflegegrad 2, einen Teil ihres nicht genutzten Budgets für ambulante Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einzusetzen. Umgewandelt werden können bis zu 40 Prozent des jeweiligen monatlichen Sachleistungsbetrags. Das kann beispielsweise zusätzliche Betreuung, Alltagsbegleitung oder Unterstützung im Haushalt finanzieren.
Voraussetzung ist, dass das Angebot nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes anerkannt ist. Der Entlastungsbetrag kann daneben weiterhin genutzt werden. Allerdings gilt der umgewandelte Betrag als in Anspruch genommene Pflegesachleistung. Wer zugleich Pflegegeld erhält, bekommt dieses deshalb nur noch anteilig. Die Berechnung folgt denselben Grundsätzen wie bei der Kombinationsleistung.
Der Umwandlungsanspruch ist besonders relevant, wenn das reguläre Sachleistungsbudget nicht vollständig für einen ambulanten Pflegedienst benötigt wird, dafür aber ein höherer Bedarf an Betreuung oder Haushaltshilfe besteht. Die Kosten werden üblicherweise gegen Vorlage geeigneter Belege erstattet. Vor Beginn sollte geklärt werden, ob der Anbieter anerkannt ist, welche Nachweise die Pflegekasse verlangt und wie sich die Nutzung auf das Pflegegeld auswirkt. Eine Pflegeberatung kann die verschiedenen Budgets gemeinsam berechnen.
