Pflegegeld
Pflegegeld ist eine Leistung der Pflegeversicherung für pflegebedürftige Menschen der Pflegegrade 2 bis 5, die zu Hause versorgt werden. Voraussetzung ist, dass die erforderliche Pflege und Betreuung durch Angehörige, Freunde oder andere selbst organisierte Pflegepersonen in geeigneter Weise sichergestellt ist.
Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Nach dem Stand September 2026 beträgt es monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld.
Wird zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst eingesetzt, können Pflegegeld und Pflegesachleistungen als Kombinationsleistung miteinander verbunden werden. Das Pflegegeld wird dann entsprechend dem genutzten Anteil der Sachleistungen gekürzt. Während einer Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird die Hälfte des zuvor bezogenen Pflegegeldes unter den gesetzlichen Voraussetzungen für bis zu acht Wochen weitergezahlt.
Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungseinsatz nach Paragraf 37 Absatz 3 SGB XI abrufen. Dieser dient der Qualitätssicherung und der Unterstützung der häuslichen Pflege. Werden verpflichtende Termine nicht nachgewiesen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen.
